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I. Teil. Staatsverträge.
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Bereinigung der in Aquatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiete Kamerun. Vom 3. Oktober 1912.
§ 1. Die durch das deutsch-französische Abkommen vom 4. November 1911, betreffend die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika (Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 206), erworbenen Gebiete werden vom Zeitpunkt der jeweiligen Übergabe an Unsere Behörden ab mit dem Schutzgebiete Kamerun vereinigt.
§ 2. Die §§ 2 bis 7 des Schutzgebietsgesetzes sowie die in Kamerun geltenden Kaiserlichen Verordnungen treten für die neuerworbenen Gebiete mit dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des bisherigen Rechtes außer Kraft.
Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der in den neuerworbeuen Gebieten befindlichen Konzessionsgesellschaften finden die Vorschriften des Abs. 1 nach Maßgabe des Artikel 5 des Abkommens vom 4. November 1911 Anwendung.
§ 3. Der Reichskanzler, der Staatssekretär des Reichs- Kolonialamts und der Gouverneur bestimmen, inwieweit und wann die in Kamerun geltenden Vorschriften ihrer Verordnungen und Verfügungen für die neuerworbenen Gebiete in Kraft treten.
§ 4. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
Verordnung des Reichskanzlers (des Staatssekretärs des Reichs- kolonialamts) über die Einführung feiner in Kamerun geltende» Verordnungen und Verfügungen in den neu erworbenen Gebieten Äquatorial-Asrikas. Vom 19. Oktober 1912.
(KolBl. S. 1034 u. 1035.)
Die beiden Verordnungen haben folgenden gleichen Wortlaut!
Die in Kamerun geltenden Vorschriften der Verordnungen