Druckschrift 
Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

Deutsch-französisches Abk. betr. Äquatorial-Afrika. 13

Deutsch-französisches Abkommen, betr. die beiderseitigen Be­sitzungen in Äquatorial-Afrika. Vom 4. November 1911.

(RGBl. 1912 S. 206 f.)

Art. 1. Frankreich tritt an Deutschland die Gebiete ab, deren Grenze wie folgt festgestellt wird:

Die Grenze geht vom Atlantischen Ozean aus, sie setzt an am östlichen Ufer der Bai von Monda an einer noch zu bestimmen­den Stelle, geht weiter nach der Mündung des Massolio zu und biegt nordöstlich verlaufend nach dem südöstlichen Winkel von Spanisch-Guinea um. Sie schneidet den Jvondofluß bei seiner Vereinigung mit dem Dschua, folgt diesem Flusse bis Madschingo (das französisch bleibt) und verläuft von hier ab östlich, bis sie den Vereinigungspunkt des Ngoko und des Sangha im Norden von Wesso trifft.

Die Grenze verläßt dann den Sanghafluß an einer Stelle, die südlich der Stadt Wesso (die französisch bleibt) je nach der geographischen Gestaltung der Örtlichkeit mindestens sechs und höchstens zwölf Kilometer von dieser Ortschaft entfernt liegen soll. Sie biegt von hier nach Südwesten ab und folgt dem Tale des Kandeko bis zu seiner Vereinigung mit dem Bokiba. Sie verläuft den Bokiba und den Likuala abwärts bis zum rechten Ufer des Kongostroms und folgt diesen: bis zur Mündung des Sangha auf einer Strecke von 6 bis 12 Kilometern, die nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse festgelegt werden wird. Die Grenze geht den Sangha aufwärts bis zu dem Likuala- aux-Herbes, dem sie bis Botungo folgt. Sie erstreckt sich danach von Süden nach Norden in ungefähr gerader Richtung bis nach Vera Ngoko, biegt von dort in der Richtung auf die Vereinigung

und der kaiserlich chinesischen Regierung zu Peking geschlossenen Vertrag das in diesem Vertrage näher bezeichnete, an der Kiautschou-Bucht belegene Gebiet in deutschen Besitz übergegangen ist, nehmen Wir hiermit im Namen des Reichs dieses Gebiet nnler unseren Kaiserlichen Schutz.