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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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I. Teil. Staatsverträge.

Vertrag zwischen Deutschland und China. Vorn 6. März 1898.

(Aus dem Reichsanzeiger.)

Art. I. Seine Majestät der Kaiser von China, von der Absicht geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen China und Deutschland zu kräftigen und zugleich die militärische Bereitschaft des chinesischen Reiches zu stärken, verspricht, indem Er sich alle Rechte der Souveränität in einer Zahl von Irrn (100 chinesischer Li) im Umkreise von der Kiautschou-Bucht bei Hoch­wasserstand vorbehält, in dieser Zone den freien Durchmarsch deutscher Truppen zu jeder Zeit zu gestatten, sowie daselbst keinerlei Maßnahmen oder Anordnungen ohne vorhergehende Zustimmung der deutschen Regierung zu treffen und insbesondere einer etwa erforderlich werdenden Regulierung der Wasserläufe kein Hindernis entgegen zu setzen. Seine Majestät der Kaiser von China behält Sich hierbei vor, in jener Zone, im Einver­nehmen mit der deutschen Regierung Truppen zu stationieren sowie andere militärische Maßregeln zu treffen.

Art. II. In der Absicht, den berechtigten Wunsch Seiner Majestät des Deutschen Kaisers zu erfüllen, daß Deutschland gleich anderen Mächten einen Platz an der chinesischen Küste inne haben möge für die Ausbesserung und Ausrüstung von Schiffen, für die Niederlegung von Materialien und Vorräten für dieselben, sowie für sonstige dazu gehörende Einrichtungen, überläßt Seine Majestät der Kaiser von China beide Seiten des Einganges der Bucht von Kiautschou pachtweise, vorläufig auf 99 Jahre, an Deutschland. Deutschland übernimmt es, in gelegener Zeit auf dem ihm überlassenen Gebiete Befestigungen zum Schutze der gedachten baulichen Anlagen und der Einfahrt des Hafens zur Ausführung zu bringen.

Art. III. Um einem etwaigen Entstehen von Konflikten vorzubeugen, wird die kaiserlich chinesische Regierung während der Pachtdauer im verpachteten Gebiete Hoheitsrechte nicht