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1. die Mitwirkung bei der Beschaffung und Unterbringung der Ansiedler in ihrem Bezirk, die Prüfung ihrer Verhältnisse;
2. die Entscheidung über die besondere Bewertung der Gemarkung zwecks Klasseneinteilung und Unterverteilung des Kaufpreises;
3. die Nachprüfung und endgültige Feststellung des Einteilungsplans und der Stellenbewertung;
die Auswahl und Feststellung der Gemeindeländereien, Jungviehweiden usw.;
5. die Aufsicht über das Bauwesen;
6. der Ausbau 'des Genossenschaftswesens;
7. die Regelung aller öffentlich-rechtlichen Verhältnisse;
8. Schlußvermessung, Kartierung, Kataster- und Grundbuchberichtigung, soweit die Vermessungsarbeiten nicht die Katasterämter übernehmen.
Bei den Aufgaben zu 1—3 greifen sie, den früheren Ausführungen entsprechend, im wesentlichen nur beaufsichtigend und entscheidend ein.
Da im Neulande als Sachverständige geeignete, erfahrene deutsche Landwirte nur selten sein werden, muß entweder durch Ernennung eines tüchtigen landwirtschaftlichen Mitgliedes die landwirtschaftliche Sachkenntnis in das Siedlungsamt verlegt werden, oder es muß Vorsorge dahin getroffen werden, daß durch höhere Vergütung als bei uns jetzt den Sachverständigen gewährt wird, die wenigen geeigneten Landwirte des Neulandes zu einer häufigeren Inanspruchnahme geneigt gemacht werden.
Das Siedlungsamt wird der allgemeinen Verwaltung anzugliedern sein, etwa wie die Hochbau- und Meliorationsbauämter, vielleicht als „Siedlungs- und L a n d e s k u l t u r a m t", bei dem zuerst die Siedlungs-, später die Landeskulturaufgaben mehr in dem Vordergrund stehen würden.
Die Ober-Siedlungsämter.
Die Siedlungsämter würden unterstehen dem Ober-Sied- lungsamt, das als Abteilung für Siedlung und Landeskultur bei jedem Oberpräsidium einzurichten wäre. Wenn dies zweckdienlicher erscheinen sollte, ließe sich natürlich auch das Landeskulturwesen davon abtrennen.
Es könnte ja anscheinend auch in Frage kommen, das Siedlungswesen von der allgemeinen Landesverwaltung gänzlich loszulösen und eine Sonder-Behördengestaltung etwa nach Art der Ansiedln ngskommission oder der Generalkommissionen dafür zu schaffen. In Wirklichkeit dürfte sich diese Los-