Dorf- oder Gutsgehäuden, so gut es geht, unterzubringen sein, nachdem diese genügend gereinigt, „entlaust und entseucht" sind.
Sofort bei der Ankunft in der neuen Heimat hat nun der Ansiedlerausschuß in Tätigkeit zu treten, wenn er nicht, was sehr zu erstreben ist, schon in der alten Heimat gewählt wurde und die ganze Uebersieplung geleitet hat. Es ist erwünscht, daß etwa 1—2 Mitglieder von ihm ein paar Tage vor ihren Landsleuten eintreffen und die vorläufige Verteilung der Rückwanderer und ihres Viehes auf die vorhandenen Gebäude schon vorbereiten, so daß diese dann sofort vor sich gehen kann. Ebenso ist vorher für die rechtzeitige Beschaffung von Nahrungs- und Futtermitteln aus den staatlichen Lägern zu sorgen u. a. m.
Der Siedlungsleiter hat den Ausschuß selbstredend nach Kräften, erforderlichenfalls auch mit Geld, zu unterstützen, den Ansiedlern gegenüber muß aber der Ausschuß als der ausführende dastehen. Er kennt die Verhältnisse und Ansprüche seiner Dorfgenosfen, wird deshalb sachkundiger und richtiger entscheiden, und seiner Entscheidung wird man sich viel williger sügen als der eines fremden Beamten, selbst wenn man sie nicht für ganz gerecht hält.
Aehnlich liegen die Dinge bei der vorläufigen Weiterführn ng der Wirtschaft, bei der sogenannten
Zwischenwirtschaft.
Jeder, der die Schwierigkeiten der Führung einer guten und nicht zu teuren Zwischenwirtschaft kennt, wird die Möglichkeit, diese auf vielen Hunderten von Gütern oder gar von alten Bauerndörfern im Staatsbetriebe zuführen, rückhaltlos verneinen. Sie ist in großem Umfange so unmöglich, daß darauf gar nicht erst näher einzugehen ist.
DieFortführung derWirtschaft kann einzig und allein durch die Ansiedlergemeinschaft unter der Oberleitung ihres Ausschusses erfolgen. Selbstredend wird dem Siedlungsleiter ein entsprechender Einfluß auf die Wirtschaftsführung zu gewähren sein, auch wird er den Ausschuß in weitgehendstem Maße mit Rat und Tat zu unterstützen haben. Es wird dem Ausschusse nach Anweisung des Siedlungsleiters der erforderliche Bedarf an Saatgut und Futtermitteln, an Spannvieh und Gerätschaften, an künstlichem Dünger, an Bargeld zur Besorgung der kleinen Wirtschaftsbedürfnisse usw. zuzuweisen sein, unter Anrechnung auf eine für jede Ansiedlung vorn Staate in bestimmter Höhe zur Verfügung zu stellende, später zu ver- rentende Unterstützungssumme. Die eigentliche Durchführung der Zwischenwirtschaft ist aber den Ansiedlern zu überlassen.