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Die Herausziehung der Deutschen aus Rußland und Pole».
Die Herausziehung der Deutschen kann nicht auf Jahre verteilt vor sich gehen, sondern muß möglichst sofort nach dem Friedensschlüsse erfolgen undbald zu Ende geführt werden.
Das ist nur möglich, wenn die Hunderttausende von Ansiedlern sofort auf die zur Besiedlung bestimmten Bauerndörfer und Güter übergeführt werden. Die Großgüter allein werden für den Rückwandererstrom nicht genügend Platz zur Unterbringung bieten, da die Großbetriebe in den Neuländereien nur etwa — genaue Angaben darüber fehlen — 25 bis 60 Prozent der Fläche ausmachen und aus den verschiedensten Gründen, und zwar auch im Interesse der Ansiedler selbst und obwohl das Neuland in erster Linie Bauernland sein soll, nicht unter den Anteil von etwa 20 A der landwirtschaftlichen Nutzfläche herabgesetzt werden dürfen.
Das fehlende Land kann nur altes Bauernland sein, das durch die eben unvermeidliche und im allseitigen Interesse liegende Austauschsiedlung frei zu stellen ist.
Es wird aber ein weitgehendes Eingreifen des reichsdeutschen Bevollmächtigten unbedingt nötig sein, wenn es uns gelingen soll, die Deutschen möglichst restlos für unsere Siedlungszwecke aus Rußland und Sibirien herauszuziehen. Andernfalls kann mit Sicherheit erwartet werden, daß die russische Regierung mit Erfolg bestrebt sein wird, möglichst viele Deutsche in die sibirisch-zentralasiatischen Siedlungsgebiete abzuschieben, wo sie in ihrer Vereinzelung natürlich in kurzer Zeit im Russentum untergehen müßten. Auch würden die Rüsten sonst den deutschen Rückwanderern ihre Besitzungen so niedrig als möglich bezahlen und sie bei der Rückwanderung nach Kräften schikanieren.
Es muß daher als unerläßliche Friedensbedingung festgesetzt werden:
1. daß die noch in Rußland wohnenden Deutschen, auch wenn sie russische Untertanen sind, zunächst und sofort unter den Schutz des Reichs gestellt werden;
2. daß ihre Aussiedlung unter deutscher Oberleitung erfolgt;
3. daß ihre Besitzstücke, soweit sie nicht in der Lage sind, selbst Käufer dafür zu finden, von der russischen Regierung übernommen werden;
4. daß die Preisfestsetzung nach den vor dem Kriege in der Gegend landesüblichen Preisen erfolgt;
6. daß, wenn zwischen den beiden Teilen eine Einigung über den Preis nicht erzielt wird, ein reichsdeutscher Sachverständiger als Obmann entscheidet;