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VII. 12. a , VII. 13.
In Betracht kommen hierfür insbesondere die folgenden Verträge:
a) durch Artikel des Schutz- und Freundschaftsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Kapitän Joseph Fredericks von Bethanien vom 28. Oktober 1884 ist für die Deutsche Colonial-üesellschaft die Verpflichtung begründet, dem genannten Kapitän und seinen Rechtsnachfolgern in der Herrschaft über Bethanien in üross-Namaqualand als Entgelt für die Ueberlassung von Minen- und Wegebaurechten in Bethanien jährlich 60 Pfd. Sterling zu zahlen;
b) nach § 2 des Vertrages vom 16. Mai 1885 zwischen dem Kapitän Jan Jonker und dem Rechtsvorgänger der Deutschen Colonial- Oesellschaft, Herrn F. A. E. Lüderitz, ist von allen Gruben, welche im Jan Jonkerschen Territorium abgebaut werden sollten, an ihn eine Abgabe von 5 Pid. Sterling monatlich zu zahlen;
c) nach den Verträgen vom 20. und 24. Oktober 1885, 13. Mai und 17. November 1886, sowie 4. Februar 1887 mit Kamaharero ist diesem oder dessen Nachfolgern in der Regierung des Landes die Summe von 100 Pfd. Sterling einmal zu zahlen und ausserdem alljährlich eine Abgabe von 200 Pfd. Sterling am Ende jeden Arbeitsjahres zu entrichten, sowie in dem Hererogebiet eine (von uns) konzessionierte Gesellschaft ihre Arbeiten zum Zwecke der Ausbeutung von Mineralien oder edlen Steinen begonnen hat.
Der Landesiiskus für Deutsch-Südwestafrika verpflichtet sich, die Deutsche Colonial-Gesellschait von der Entrichtung dieser und aller sonstigen Abgaben, die die Deutsche Colonial-Gesellschaft an Häuptlinge zu zahlen vertraglich gehalten ist, als Rechtsnachfolger der Berechtigten aui Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1905 zu befreien und zu veranlassen, dass die Abgaben von der Bergbehörde bei der Regelung dem Bergwerksunternehmer auferlegt und an die Landeskasse abgeiührt werden.
13. Vereinbarung zwischen der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest- Afrika und dem Reichskolonialamt zur Uebernahme der Bergverordnung vom 8. August 1905 hinsichtlich ihrer sämtlichen Bergwerksgerechtsame vom
17. Februar 2. April 1908.
(Sogenannter B e r g r e z e s s.)
Behufs Klärung der Verhältnisse der Bergwerks-Gerechtsame der Deutschen Kolonial-üesellschait für Südwest-Afrika, Berlin, zur Kaiserlichen Bergverordnung für Siidwestafrika vom 8. August