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IV. A. io.
10. Zusammenstellung der im Aufgebotsverfahren zur Entscheidung gelangten, auf die Land- und Bergrechte der Deutschen Colonial-Gesellschaft bezüglichen Anmeldungen nebst 6 Unteranlagen.
Auswärtiges Amt.
Kolonial-Abteilung.
No. K. A. 14 283 Berlin, den 11. Oktober 1905.
41 000
Auf das Schreiben vom 21. 8. 1905. J.-No. 1499/05.
Der Deutschen Colonial-Gesellschaft lasse ich beifolgend eine vom Kaiserlichen Gouvernement in Windhuk eingereichte Aufstellung über die im Aufgebotsverfahren zur Entscheidung gelangten, auf die Land- und Bergrechte der Deutschen Colonial-Gesellschaft bezüglichen Anmeldungen nebst 6 Anlagen mit dem Anheimstellen ergebenst zugehen, von den gen. Schriftstücken Abschriften für den dortigen Gebrauch zu fertigen und die Originale sodann hierher wieder zurückzusenden. Ich bemerke hierzu, dass diese Uebersendung lediglich zu Zwecken der von Ihnen gewünschten Information erfolgt, ohne dass diesseits zu dem Inhalt der Aufstellung und deren Anlagen Stellung genommen wird.
Was die der Firma de Pass. Spence & Co. und deren Rechtsnachfolgern nach dem Protokoll vom 15. Juli 1886 zustehenden Rechte anlangt, so haben diese Rechte, soweit sie sich auf Sandwichhafen und auf die Pomona-Mine beziehen, im Jahre 1894 für alle Zeiten eine bestimmte Abgrenzung erfahren, wie dies aus den jener Firma erteilten, auch der Deutschen Colonial- Gesellschaft unter dem 26. Oktober 1894 in Abschrift zugegangenen Besitzurkunden ersichtlich ist.
Ueber die endgültige Abgrenzung der Rechte der Firma de Pass. Spence & Co. in der Hottentottenbai ist dagegen weder beim Kaiserlichen Gouvernement in Windhuk noch hier näheres bekannt. Ausweislich der diesseitigen Akten war bezüglich dieses Anspruchs der Firma de Pass, Spence ik Co. eine gütliche Vereinbarung zwischen der Deutschen Colonial- Gesellschaft und jener Firma angebahnt worden. Dabei waren die Verhandlungen schliesslich soweit gediehen, dass die Firma de Pass, Spence & Co. unter Verzicht auf Entsendung eines eigenen Vertreters zwecks Einigung an Ort und Stelle die Abgrenzung der der Firma zustehenden Gerechtsame der Deutschen Colonial-Gesellschaft überlassen und diese sich in dem Schreiben vom 7. Juli 1896 hierzu bereit erklärt hatte. Die hierauf von der Colonial-Gesellschaft getroffenen Massnahmen sind bisher nicht zur