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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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Die folgenden Verträge werden für rechtsgültig anerkannt:

1. Der Vertrag zwischen Lüderitz und dem Topnaar-Häuptling P i e t H a i b i b vorn 19. August 1884.

2 . Der Vertrag zwischen Lüderitz und dem Swartbooi-Häuptling Cornelius Swartbooi vom 19. Juni 1885 und

3. Der Vertrag zwischen Lüderitz und dem Topnaar-Häuptling J a n U i x i m a b vom 4. Juli 1885.

Gründe:

Die Colonial-Gesellschaft überreichte zur Begründung ihres Anspruchs als Rechtsnachfolgerin des T. A. E. Lüderitz:

Leinen Vertrag zwischen Lüderitz und dem Topnaar-Häuptling P i e t H a i b i b vom 19. August 1884.

2 . einen Vertrag zwischen Lüderitz und dem Swartbooi-Häuptling Cornelius Swartbooi vom 19. Juni 1885 und

3. einen Vertrag zwischen Lüderitz und dem Topnaar-Häuptling Jan U i x i m a b vom 4. Juli 1885. Das Auswärtige Amt hat grundsätzlich die Rechtsgültigkeit der durch Lüderitz seinerzeit mit den eingeborenen Häuptlingen geschlossenen Verträge anerkannt, ln eine Prüfung des Um­standes, ob die oben erwähnten Häuptlinge damals tatsächlich das Verfü­gungsrecht über die vereinbarten Plätze hatten oder ob dasselbe andern Häuptlingen zustand, war daher nur einzutreten, falls rechtsgültige Ansprüche auf dieselben Plätze von einem Dritten geltend gemacht worden wären. Da dieses nicht der Fall war, stand dem Anerkenntnis der Verträge durch den Kaiserlichen Richter nichts entgegen.

gez. Fischer.

Die Richtigkeit vorstehender Ausfertigung beglaubigt

S w a k o p m und, den 20. Januar 1898.

(L. S.) gez. T r ii in p e r . Gerichtsschreiber.

8. Ausschluss-Urteil des Kaiserlichen Gerichts zu Swakopmund vom 20. Januar 1898.

Im Namen des Kaisers!

In Sachen des Ansiedlers Struys aus Omaruru. betreffend einen Land­anspruch auf den Platz Goabeb, hat das Kaiserl. Gericht in Swakopmund auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1897 durch den Gerichts- Assessor Fischer für Recht erkannt: