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Im Namen des Kaisers!
In Sachen des Ansiedlers Dixon, betreffend einen Anspruch auf den Platz Ubib hat das Kaiserl. Gericht in Swakopmund auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1897 durch den Gerichts-Assessor Fischer für Recht erkannt:
Der im Aufgebotverfahren geltend gemachte Anspruch des Ansiedlers Dixon auf den Platz Ubib wird nicht als rechtsgültig anerkannt.
Gründe:
Der Ansiedler Dixon erhebt auf Grund einer mündlichen Vereinbarung, die im Jahre 1881 zwischen seinem Vater und dem verstorbenen Häuptling Tjaherani getroffen und später zwischen ihm selbst und Manasse, dem Rechtsnachfolger Tjahcranis erneuert wurde, Anspruch auf den Platz Ubib. Da jedoch nie ein schriftlicher Vertrag darüber errichtet worden ist, ausserdem die Colonial-Gesellschaft auf Grund schriftlicher Verträge, deren Rechtsgültigkeit an sich nicht zu bezweifeln ist, Anspruch auf denselben Platz geltend macht, konnte der Anspruch Dixon in dem Aufgebotsverfahren nicht berücksichtigt werden.
gez. Fischer.
Die Richtigkeit vorstehender Ausfertigung beglaubigt Swakopmund, den 20. Januar 1898.
(L. S.) gez. T r ümpcr, Gerichtsschreiber.
Verkündet am 26. November 1897.
(gez.) Triimper, Gerichtsschreiber.
7. Ausschluss-Urteil des Kaiserlichen Gerichts zu Swakopmund vom 27. November 1897.
Im Namen des Kaisers!
Verkündet am 27. November 1897, (gez.) Trümper, Gerichtsschreiber.
In Sachen der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, betreffend einen Anspruch auf das durch Lüderitz erworbene Gebiet der Topnaar-Hottentotten, der Swartbooi-Hottentotten und des Top- naar-Häuptlings Jan U i x i m a b hat das Kaiserl. Gericht in Swakopmund auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1897 durch den Gerichts- Assessor Fischer für Recht erkannt: