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IV. A. 5 IV. V 6.
gestellt bleiben, da die den Vertrag bestätigende Urkunde nur von einer leihweisen Ueberlassung des Platzes zum Säen spricht und ausserdem diese schriftliche Bestätigung vom Jahre 1890 datiert, der Anspruch infolgedessen nicht unter das Aufgebotsverfahren fällt.
Die Ansprüche der Colonialgesellschaft gründen sich auf den mit der Regierung unterm 7. Mai 1895 abgeschlossenen Landaustausch- und Grenz- berichtigungsvertrag, worin ihr unter anderem das linke Ufer des Swakop bei Annawood überwiesen worden ist; da dieses Gebiet, wie oben nachgewiesen wurde, als rechtmässiges Privateigentum des William Runde bereits im Jahre 1805 mit allen Eigentumsrechten auf die Rheinische Missionsgesellschaft iiber- gegaugen ist, so konnte die Regierung nicht mehr darüber verfügen. Eine rechtsgültige Ueberreichung des Platzes Annawood an die CoIoniaMlesell- schat't durch die Regierung kann darum nicht stattgefunden haben.
gez.: E i s c h e r.
Die Richtigkeit vorstehender Ausfertigung beglaubigt.
S w a k o p m u n d, den 12. Oktober 1897.
(L. S.) gez.: T r ii m p e r.
Gerichtsschreiber i V.
6. Ausschluss-Urteil des Kaiserlichen Gerichts zu Swakopmund vom 26. November 1897.
Swakopmund, den 20. November 1897.
Gegenwärtig:
(ieriehts-Assessor Fischer,
Reiter I' r ii m per, als Gerichtsschreiber.
ln Sachen
des Ansiedlers Dixon, betr. einen Anspruch auf den Platz Ubib erschienen:
1. für Dixon niemand.
2. für die Coionial-Gesellschaft der Generalvertreter Dr. Rhode. Dr. Rhode beantragte, den Anspruch Dixons zurückzuweisen.
Es wurde das Urteil dahin verkündet: Der Anspruch des Ansiedlers Dixon auf den Platz Ubib wird zurückgewiesen.
gez. E i s e h e r. T r ii m p e r.
Verkündet am 20. November 1897.
(gez.) T r ii m per, Gerichtsschreiber.