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IV. A. 4.. IV. A. 5.
Gegen die Erklärung der Rechtsgültigkeit dieses Vertrages waren keine Bedenken vorhanden und wurden von keiner Seite Einwendungen erhoben; vielmehr erklärten sich die zum Prüfungstermin erschienenen Vertreter des Bethanischen Stammes mit der Abfassung und dem Inhalte der vorgelegten Urkunde vom 25. August 1883 einverstanden und versicherten, dass die vereinbarte Gegenleistung stets vertragsmässig erfüllt sei.
I )ie in dem Termin stattgehabten Erörterungen ergaben ferner, dass der Vertrag vor dem in der Kaiserlichen Verordnung für Kaufverträge festgesetzten Zeitpunkt abgeschlossen, dass der daraus abgeleitete Anspruch auf Grund des Aufgebots rechtzeitig angemeldet ist, sowie dass im übrigen die für die Prüfung solcher Ansprüche massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Frage der Ausdehnung und Begrenzung des laut Vertrag vom 25. August 1883 in Anspruch genommenen Gebietes nicht Gegenstand der Prüfung war, so war wie schon geschehen zu erkennen.
Bethanien, den 15. April 1896.
(L. S.) (gez.) D 11 f t.
5. Ausschluss-Urteil des Kaiserlichen Gerichts zu Swakopmund vom 12. Oktober 1897.
Im Namen des Kaisers! ln Sachen
1. der Rheinischen Missionsgesellschaft, vertreten durch Missionar Dannert aus Omaruru,
2. des Matheus Gertze aus Rehoboth,
3. der Colonial-Gesellschaft für Deutsch-Siidw est-Afrika, vertreten durch Dr. Rhode
hat das Kaiserliche Gericht in Omaruru auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1897 durch den Gcrichtsassessor Eischer für Recht erkannt:
Der Kaufvertrag zwischen der Rheinischen Missionsgesellschaft und William Runde vom 22. März 1865 betreffend den Platz Annawood im Umkreis von 12 km nach jeder Seite von der Wasserstelle aus w ird für rechtsgültig erklärt.
Gründe:
William Runde verkaufte an die Rheinische Missionsgesellschaft auf Grund schriftlichen Vertrages am 22. März 1865 den Platz Annawood nebst den darauf befindlichen Gebäuden.