Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
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IV. A. 3 IV. A. 4

Holz, Garten und Kronländereicii. Es ist ausserdem notorisch, dass Andersson damals das alleinige Verfügungsrecht über Otjimbingwc, das er von der Walwich May Mining Company erworben hatte, besass. Es wurde dem Antragsteller auf Grund der vorgelegten Originalschriftstücke darin beigetreten, dass Andersson alle in dem erwähnten Memorandum vom 26. Januar 1864 aufgeführten Hechte an die Missionsgesellschaft hat ver­kaufen wollen und auch tatsächlich verkauft hat.

Da man unter dem zu einem Platze gehörigen Weidelande nach Landesgebrauch mindestens eine Strecke Landes versteht, die das Vieh, und zwar (irossvieh, welches morgens aus- und abends wieder zurückgetrieben wird, im Laufe des Tages auf der Weide zu durchmessen pflegt, so schliesst der Vertrag, da Otjimbingwe direkt am Tsoakhaubfluss liegt, auch das auf dem linken Liier desselben gelegene Weideland des Ortes in sich. Aus diesem Grund war der angemeldete Anspruch des Aufgebotsverfahrens zu prüfen. Nur auf diesen Teil des Otjimbingwer (iebietes kann sich aber die Entscheidung beziehen. Lieber die Abgrenzung des Weidelandes von Otjim­bingwe war seitens des Gerichts nicht zu entscheiden.

Mit dieser Einschränkung war, da der mehrerwähnte Kaufvertrag vor dem 1. Oktober 1888 zustande gekommen war, auch gegen die Gültigkeit desselben sonst keinerlei Einwendungen erhoben wurden, wie geschehen zu erkennen.

Die Kostenfrage regelt sich nach § 2, Absatz 2. $ 7, Absatz 8, der Kaiserlichen Verordnung vom 2. April 1898.

W i n d h u k , den 3. Oktober 1895.

gez. von L i n d e q u i s t.

1 . Ausschluss-Urteil des Kaiserlichen Gerichts zu Bethanien vom

15. April 18%.

Verkündet am 15. April 1896. gez. Nintz. Gerichtsschreiber i. V.

I m N a m en des Kaisers!

In Sachen der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest- Afrika zu Merlin, vertreten durch deren Mevollmächtigten. Kauf­mann A. Schad,

betreifend Anmeldung von Landansprüchen im Gebiete von Methanien, erkennt das Kaiserliche Gericht erster Instanz durch den Kaiserlichen Richter Mezirkshauptmann Duft