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IV. A. I., IV. A. 2.
anerkannt worden ist, auch von Seiten Dritter ältere Rechte nicht geltend gemacht worden sind, so war in eine Prüfung der Rechtsgültigkeit der Verträge und der sich aus denselben ergebenden Landansprüche nicht einzutreten.
Die von der Antragstellerin zu entrichtenden Kosten regeln sich nach § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. April 1893.
gez.: v. L i n d e q u i s t gez.: Lauterbac h.
Beglaubigt
W i li d h o e k , den 3. Oktober 1895.
(L. S.) gez.: Lauterbach, Gerichtsschreiber i. V.
2. Protokoll des Kaiserlichen Gerichts zu Windhuk vom 2. Oktober 1895.
Abschrift zu J.-No. 483.
Verhandelt Windhuk, den 2. Oktober 1895.
Gegenwärtig: Regierungsassessor von Lindequist als Richter,
Bureaubeamter Lauterbach als Gerichtsschreiber.
In Sachen
der Rheinischen Missionsgesellschaft zu Barmen, vertreten durch Missionar Vielie aus Okahandja, betreffend Landansprüche südlich von Otjimbingwe erschien bei Aufruf der Missionar G. Viehe aus Okahandja, Vollmacht zu den Akten abreichend. Missionar Viehe trug den Sachverhalt vor und beantragte, die sich aus dem zwischen der Missionsgesellschaft und dem Jäger Charles J. Andersson geschlossenen Vertrage vom 24. September 1864 ergebenden Landansprüche auf Otjimbingwe und das dazu gehörige Weideland für rechtsgültig zu erklären. Derselbe reichte das Original des Vertrages vom 24. September 1864 und des Memorandums des Charles J. Andersson vom 26. Januar 1864 zu den Akten.
Betreffs des Weidelandes bemerkte der Vertreter, dass die Praxis die gewesen und hierüber Uebereinstimmung unter den Parteien geherrscht habe, dass das Weideland so bemessen wurde, dass die Rinder des Morgens aus Otjimbingwe aus und des Abends wieder zurückgetrieben wurden.
Der Vertreter der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika erklärt, dass er das Weideland südlich des Tsoakhatib als der Missions-