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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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III. R.

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3. Vertrag zwischen Heinrich Kleinschmidt und Kamaharero, Okahandya, 30. Oktober 1885.

Ich Unterzeichneter, Kamaharero, Oberhäuptling der Hereronation, erteile hierdurch mit meinen Unterzeichneten Räten und Unterhäuptlingen:

1. an Herrn Heinrich Kleinschmidt und dessen Rechtsnachfolgern das (Zusatz:)alleinige Recht, im Gebiete zwischen Tsoachaub- und Omarurufluss nach Minen zu suchen und. falls solche gefunden werden, dieselben zu bearbeiten. Die Bedingungen, unter welchen diese Minen bearbeitet werden sollen, behalte ich einer späteren Be­sprechung vor;

2. an Herrn Peter Scheidweiler aus Köln a. Rh. das (Zusatz:)alleinige Recht, in dem Gebiete südlich vom Tsoachaub nach Minen zu suchen und dieselben zu bearbeiten. Die Bedingungen, unter welchen die­selben bearbeitet werden sollen, behalte ich einer späteren Be­sprechung vor.

Die Ostgrenze bleibt in beiden Fällen einer späteren Abmachung Vorbehalten.

Okahandya, den 22. Oktober 1885.

Handzeichen X Kamaharero, Oberhäuptling. X R i a r u a.

X K a v i s e r i.

X Simuinya.

' X M a v e k o p o.

X Johannes Moporua.

X Nicodemus Katyaiiiaha. gez. Samuel M a n a r e r o. Handzeichen X Josua Uroroa.

X Elias Zeraua.

gez. Elia Kandikiria. Handzeichen X Barnabas Katiyizongo.

X Daniel Kaziveri. gez. Assa Riyarua.

Verhandelt Okahandya, den 20. Oktober 1885.

Vor dem Unterzeichneten Kommissar des Deutschen Reiches für das südwestafrikanische Schutzgebiet erschienen die von Person bekannten und verfügungsfähigen

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