III. R.
65
3. Vertrag zwischen Heinrich Kleinschmidt und Kamaharero, Okahandya, 30. Oktober 1885.
Ich Unterzeichneter, Kamaharero, Oberhäuptling der Hereronation, erteile hierdurch mit meinen Unterzeichneten Räten und Unterhäuptlingen:
1. an Herrn Heinrich Kleinschmidt und dessen Rechtsnachfolgern das (Zusatz:) „alleinige“ Recht, im Gebiete zwischen Tsoachaub- und Omarurufluss nach Minen zu suchen und. falls solche gefunden werden, dieselben zu bearbeiten. Die Bedingungen, unter welchen diese Minen bearbeitet werden sollen, behalte ich einer späteren Besprechung vor;
2. an Herrn Peter Scheidweiler aus Köln a. Rh. das (Zusatz:) „alleinige“ Recht, in dem Gebiete südlich vom Tsoachaub nach Minen zu suchen und dieselben zu bearbeiten. Die Bedingungen, unter welchen dieselben bearbeitet werden sollen, behalte ich einer späteren Besprechung vor.
Die Ostgrenze bleibt in beiden Fällen einer späteren Abmachung Vorbehalten.
Okahandya, den 22. Oktober 1885.
Handzeichen X Kamaharero, Oberhäuptling. „ X R i a r u a.
X K a v i s e r i.
„ X Simuinya.
' „ X M a v e k o p o.
„ X Johannes Moporua.
X Nicodemus Katyaiiiaha. gez. Samuel M a n a r e r o. Handzeichen X Josua Uroroa.
„ X Elias Zeraua.
gez. Elia Kandikiria. Handzeichen X Barnabas Katiyizongo.
„ X Daniel Kaziveri. gez. Assa Riyarua.
Verhandelt Okahandya, den 20. Oktober 1885.
Vor dem Unterzeichneten Kommissar des Deutschen Reiches für das südwestafrikanische Schutzgebiet erschienen die von Person bekannten und verfügungsfähigen
5