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ländern beizutragen und bei etwaigen Streitigkeiten mit seinen Unterhäuptlingen oder mit anderen Häuptlingen der Nachbarländer die Vermittlung oder Entscheidung der Kaiserlich deutschen Regierung beziehungsweise des Kai-, serlichen Kommissars anzurufen.
Der vorstehende Vertrag ist im Hause des Missionars Diehl zu Okahandja am 21. Oktober 1885 in doppelter Ausfertigung von den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, sowie von Maharero und den anwesenden Unterhäuptlingen, Räten und Grossen unterzeichnet resp. unterkreuzt worden, nachdem der als Dolmetscher fungierende Missionar Diehl denselben in die Landessprache wörtlich übersetzt und sämtliche anwesende Hereros erklärt hatten, alles wohl verstanden zu haben. Desgleichen haben der Dolmetscher, die nachstehenden Zeugen und der Sekretär mitunterschrieben.
gez. Dr. jur. H. E. G o e r i n g , gez. x
Kaiserlich deutscher Kommissar des Reichs
Handzeichen des Maharero
Katyamuaha.
für das südwestafrikanische Schutzgebiet.
„ X
,, ,, K a v i s e r i,
gez. C. G. Büttner,
„ X
„ „ R i a r u a,
Als Zeugen.
„ X
,, „ Martin,
gez. Wilhelm,
„ X
„ „ Nicodemus,
„ Josophat,
,, August Lüderitz,
„ X
,, „ S i m u i n y a
Samuel,
,, P h. D i e h 1, als Dolmetscher,
, X
,, „ Johannes,
,, gez. N e 1 s , Sekretär.
, x
,, ,, Barnabas
Daniel,
,
, X
,, „ M a v e k a p o.
Die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt
Okahandja, den 23. Oktober 1885
gez. D r. G o e r i n g.
2. Erklärung des Maharero vom 24 . Oktober 1885.
Ich, Maharero, Oberhäuptling der Hereros, mit Zustimmung meines Rates und Unterhäuptlingen, gebe der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, vertreten durch Herrn August Lüderitz, das alleinige Recht, in den bis jetzt noch nicht vergebenen Teilen meines Reiches nach Erz zu suchen und ferner zu bearbeiten, und behalte mir das Recht vor die etwa sich findenden Minen in diesen, sowie in den andern Teilen meines Reiches