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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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I. G. i I. G. 2 .

ländern beizutragen und bei etwaigen Streitigkeiten mit seinen Unterhäupt­lingen oder mit anderen Häuptlingen der Nachbarländer die Vermittlung oder Entscheidung der Kaiserlich deutschen Regierung beziehungsweise des Kai-, serlichen Kommissars anzurufen.

Der vorstehende Vertrag ist im Hause des Missionars Diehl zu Okahandja am 21. Oktober 1885 in doppelter Ausfertigung von den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, sowie von Maharero und den an­wesenden Unterhäuptlingen, Räten und Grossen unterzeichnet resp. unter­kreuzt worden, nachdem der als Dolmetscher fungierende Missionar Diehl denselben in die Landessprache wörtlich übersetzt und sämtliche anwesende Hereros erklärt hatten, alles wohl verstanden zu haben. Desgleichen haben der Dolmetscher, die nachstehenden Zeugen und der Sekretär mit­unterschrieben.

gez. Dr. jur. H. E. G o e r i n g , gez. x

Kaiserlich deutscher Kommissar des Reichs

Handzeichen des Maharero

Katyamuaha.

für das südwestafrikanische Schutzgebiet.

X

,, ,, K a v i s e r i,

gez. C. G. Büttner,

X

R i a r u a,

Als Zeugen.

X

,, Martin,

gez. Wilhelm,

X

Nicodemus,

Josophat,

,, August Lüderitz,

X

,, S i m u i n y a

Samuel,

,, P h. D i e h 1, als Dolmetscher,

, X

,, Johannes,

,, gez. N e 1 s , Sekretär.

, x

,, ,, Barnabas

Daniel,

,

, X

,, M a v e k a p o.

Die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt

Okahandja, den 23. Oktober 1885

gez. D r. G o e r i n g.

2. Erklärung des Maharero vom 24 . Oktober 1885.

Ich, Maharero, Oberhäuptling der Hereros, mit Zustimmung meines Ra­tes und Unterhäuptlingen, gebe der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, vertreten durch Herrn August Lüderitz, das alleinige Recht, in den bis jetzt noch nicht vergebenen Teilen meines Reiches nach Erz zu suchen und ferner zu bearbeiten, und behalte mir das Recht vor die etwa sich findenden Minen in diesen, sowie in den andern Teilen meines Reiches