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G. Gebiet der Herero.
1. Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem Kaiserl. Kommissar Dr. Göring und Maharero, d. d. Okahandja, den 21. Oktober 1885.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen etc.
Wilhelm I. im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und
Maharero Katyamuaha, Oberhäuptling der Hereros im Damaralande,
für sich selbst und seine Rechtsnachfolger, haben den Wunsch, einen Schutz- und Freundschaftsvertrag abzuschliessen.
Zu diesem Zwecke sind der Kaiserlich Deutsche Reichskommissar für das südwestafrikanische Schutzgebiet Dr. jur. Heinrich Ernst Qoering und der Pastor Karl Qotthilf Büttner, beide von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser in guter und gehöriger Form bevollmächtigt, mit dem Oberhäuptling Maharero Katyamuaha unter Zustimmung der mitunterzeichneten Unterhäuptlinge und Räte über nachstehende Artikel übereingekommen.
Artikel 1.
Der Oberhäuptling Maharero, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, in denen er und sein Volk seit Jahren mit den Deutschen gelebt, zu befestigen, bittet Seine Majestät, den Deutschen Kaiser, die Schutzherrlichkeit über ihn und sein Volk zu übernehmen. Seine Majestät der Deutsche Kaiser nimmt dieses Gesuch an und sichert dem Maharero seinen Allerhöchsten Schutz zu.
Als äusseres Zeichen dieses Schutzverhältnisses wird die Deutsche Flagge gehisst.
Artikel 2.
Der Oberhäuptling der Hereros verpflichtet sich, sein Land oder Teile desselben nicht an eine andere Nation oder Angehörige derselben ohne Zustimmung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers abzutreten, noch Verträge mit anderen Regierungen abzuschliessen ohne jene Zustimmung. Dagegen will Seine Majestät der Deutsche Kaiser die von anderen Nationen oder