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3. Verhandlung vor dem Kaiserl. Deutschen Generalkonsul Dr. Nachtigal
vom 23. November 1884.
Verhandelt den dreiundzwanzigsten November des Jahres Eintausend achthundert und vier und achtzig, im Hause des Missionärs Daniel Cloete in Schepprnannsdorf am Kuisib Rivier.
Vor dem Unterzeichneten Kaiserlich Deutschen Generalkonsul und Kommissar für die Westküste von Afrika erschienen am heutigen Tage der Topnars-Häuptling Capitain Piet Haibib und der General-Bevollmächtigte des Kaufmanns E. A. E. Lüderitz in Bremen, der deutsche Reichsangehörige Heinrich Vogelsang, legten einen Kaufkontrakt vor, durch welchen der genannte Kapitain Piet Haibib unter dem 19. August 1884 das ihm oberherrlich zugehörige Gebiet gegen Erlegung einer gewissen Kaufsumme an den Kaufmann F. A. E. Lüderitz in Bremen mit allen daran haftenden Rechten unter gewissen Reserven abtritt, und suchten die Anerkennung dieser Landabtretung, den Schutz des Deutschen Reiches für das abgetretene Gebiet und die Uebernahme der Schutzherrlichkeit über dasselbe Seitens Seiner Majestät des Deutschen Kaisers nach. Die erwähnten Reserven verlangen die Anerkennung seiner, des Kapitains, und der in dem abgetretenen Gebiete sesshaften Eingeborenen Privatrechte und der früher von dem Kapitian Piet Haibib abgeschlossenen Verträge und Kontrakte.
Da der Kaufvertrag unter Zuziehung des Sendlings der rheinischen Missionsgesellschaft in Walfisch-Bay, des Missionars J. Böhm, vereinbart und nach dem Zeugnisse desselben von dem Kapitain Piet Haibib, sowie von den Mitgliedern seiner Ratsversammlung und den erforderlichen Zeugen eigenhändig unterzeichnet worden ist, während der hier gegenwärtige Generalbevollmächtigte von F. A. E. Lüderitz, Herr Heinrich Vogelsang, erklärt, dass derselbe in seinem Aufträge und mit seinem Einverständnisse abgeschlossen worden ist, so erklärt der Unterzeichnete Generalkonsul kraft der ihm übertragenen Vollmachten, dass Seine Majestät der Deutsche Kaiser im Namen des Deutschen Reiches die durch den Kaufvertrag bewirkte Landabtretung, insoweit dieselbe in der als rechtsgültig nachweisbaren Ausdehnung des dem Verkäufer oberherrlich zugehörenden Gebietes ihre Begründung findet, und vorbehaltlich aller als wohlerworben nachweisbaren Rechte Dritter, also vornehmlich und selbstverständlich mit Ausschluss des britischen Territoriums der Walfisch-Bay anerkennt, das vom Kaufmann F. A. E. Lüderitz dementsprechend erworbene Gebiet dem Schutze des Deutschen Reiches unterstellt und die Allerhöchste Oberherrlichkeit über dasselbe übernimmt.
gez. Dr. G. Nachtigal.