I. A. 5., I. A. 6.
11
Da hiernach das Weidefeld von Aus, Kubub und Umgegend unzweifelhaft in das abgetretene Gebiet fällt, dasselbe aber bisher in der Zeit der Pferdesterbe von den Bethaniern benutzt wurde, um dort ihre Pferde, als einen seuchefreien Platz, in Sicherheit zu bringen, so gestattet die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika in Berlin auch ferner den Bethaniern, ihre Pferde in der Zeit vom 1. Februar bis zum 1. Juni nach Aus, Kubub und Umgegend zu senden. Doch dürfen die Bethanier keine Pferde von andern Personen mitbringen. Wollen Angehörige anderer Stämme oder weisse Menschen ihre Pferde nach Aus, Kubub und Umgegend senden, so haben sie sich vorher darüber mit dem Vertreter der Deutschen Colonial- Gesellschaft zu verständigen.
Unter Bethaniern sind zu verstehen diejenigen Leute, die schon zur Zeit des Schutzvertrages des Deutschen Kaisers mit dem Häuptling von Bethanien Untertanen des Häuptlings von Bethanien waren und deren Nachkommen, doch keine weissen Leute und Eingeborenen, die sich nur vorübergehend im Gebiet von Bethanien aufhalten.
Die Colonial-Gesellschaft verpflichtet sich, binnen drei Jahren mindestens an drei Punkten die ostwestliche Entfernung von 20 geographischen Meilen von der Seeküste feststellen zu lassen, südlich am Orangefluss, im Breitengrad von Kubub und unter dem 26. Grade südlicher Breite.
Ausserdem verpflichtet sich die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, zu dem Neubau einer Kirche in Bethanien eine Summe beizusteuern, deren Höhe dem Vorstand der Gesellschaft zu bestimmen überlassen bleibt.
Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, einer für die Gesellschaft, der andere für den Häuptling P. Fredricks.
Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.
Der Bevollmächtigte gez. E. Hermann, gez. Paul Fredricks, Häuptling von Bethanien, gez- David Fredricks.
Zeuge: gez. Fr. Heinrichs, Missionar.
6. Vereinbarung zwischen denselben Parteien vom 15. Oktober 1896.
Der Unterzeichnete Kapitain von Bethanien, sowie die Unterzeichneten Ratsleute erkennen hierdurch den am 12. November 1894 zwischen dem Bevollmächtigten der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika