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I. A. 3., I. A. 4.
gültig wird, falls die Ratifikation desselben Seitens der deutschen Regierung innerhalb der Frist von 18 Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht erfolgt sein sollte.
Der vorstehende Vertrag ist im Hause des Kapitains Josef Fredricks in doppelter Ausfertigung von dem Bevollmächtigten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, sowie von dem Kapitain und seinen Ratsherren und den nachstehenden Zeugen am achtundzwanzigsten Oktober des Jahres achtzehnhundert vierundachtzig unterzeichnet worden wie folgt:
gez. Dr. G. Nachtigal, gez. Josef Fredriks,
Kaiserlicher Generalkonsul und Kommissar X
für die Westküste von Afrika. Handzeichen des Kapitains.
Zeugen:
gez. Graf Spee, Unterleutenant zur See. gez. Heinr. Vogelsang,
Vertreter von F. A. E. Lüderitz. gez. J. H. Bam, Rh. Miss, zugleich als Dolmetscher für die hoUändische Sprache.
gez. J. Christian Goliath, zugleich als Dolmetscher für die Namaqua- sprache.
Ratsherren: gez. Adam Lambert X gez. Rüben Fredriks X gez. Klaas Saul X gez. Daniel Fredriks.
Handzeichen
der
Ratsherren.
Die wörtliche Uebereinstimmung vorstehender Abschrift mit dem Original wird hiermit bescheinigt.
Berlin, den 6. Oktober 1885.
G. \V i 11 i s c h ,
L. S. Bureau-Inspektor im Chiffrirbureau des Auswärtigen Amts.
4. Erklärung des Kapitäns Josef Fredericks von Bethanien gegenüber dem Herrn F. A. E. Lüderitz vom 26. November 1883.
Uebersetzung.
6. Januar 1884.
Ich Josef Fredricks, Kapitain von Bethanien in Gross-Namaqualand, rechtmässiger Nachfolger von dem verstorbenen Kapitain David Christian, erkläre hierdurch in Uebereinstimmung mit meinem Rat das Folgende:
1. Die Vergünstigung (Erlaubnis), nicht Verkauf, durch Kapitain David Christian unter Datum vom 21. September 1863 gezeichnet, an Kapt.