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X. 2.
bis zur Höhe der monatlichen Löhnung oder sofortiger Entlassung, auch in Freiheitsentziehung bis zu acht Tagen bestehen. Der Erlass einer Disciplinar- Straf-Ordnung, welche zugleich der Beschwerdeweg regelt, bleibt Vorbehalten.
Art. 8.
Wenn ein Führer stirbt oder dienstunfähig oder entlassen wird, oder aus einem sonstigen Grunde abgeht, wird der Oberbefehlshaber, falls ihm dies nothwendig erscheint, für den sofortigen Ersatz durch Einstellung eines nach Art. 2 geeigneten anderen Führers für die Zeit bis zum 31. März 1889 sorgen. Der bezügliche Vertrag kann, wenn die Bedingungen für die Gesellschaft nicht lästiger sind, als der Vertrag mit dem abgegangenen Führer, durch den Rechnungsführer Namens der Gesellschaft ohne Weiteres definitiv abgeschlossen werden; im anderen Falle ist der Vertrag, unter Vorbehalt der Genehmigung der Gesellschaft, abzuschliessen.
Art 9.
Der Rechnungsführer (Art. 2) hat nach Massgabe der Bestimmungen des Oberbefehlshabers die Löhnung der Mannschaft zu bewirken, die Mon- tirungsstiicke und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sowie Pferde und Vor- rüthe zur Verpflegung der Mannschaft zu beschaffen, aufzubewahren, nach Bedarf zu verabfolgen, wieder in Empfang zu nehmen und zu controllieren. Die Abrechnungen sind von ihm direct mit den Führern der einzelnen Abtheilungen zu machen.
Anlage A.
zum Organisationsplan der Schutztruppe der Deutschen Colonial-Gesellsehait für Siidwest-Afrika. (X. 2.)
Uniformierung und Ausrüstung der Truppe.
I. Uniform.
a) Für die 6 Führer, je:
1 leichter Tropenhelm mit preussischer Helmspitze und Vorrichtung zur Anbringung eines Rossschweifes oder Straussenfedernbusches. Unter dem auf der Vorderseite angebrachten Reichsadler aus Goldblech befindet sich ein verschlungenes Goldblechband und darauf in gepressten schw arz-weiss-rothen Lettern die Bezeichnung in Abkürzung D. C.-G. S. W.-A. (Deutsche Colonial-Oesellschaft für Siidwest-Afrika).
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