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I.. X. 2.
§ 3.
Herr.erhält vom Orte des Engagements
ab freie Hinreise nach seinem Bestimmungsorte und freie Rückreise bis zu jenem, vom letzten Stationsplatze ab, und zwar bei Eisenbahnfahrten in 2. Klasse, bei Schiffsreisen in 1. Cajüte und mit Erstattung der Kosten für notwendigen Aufenthalt während der Reise. Die Vergütung der sämtlichen Rückreisekosten fällt bei einer Entlassung im Disciplinarwege fort.
Während der Vertragsdauer bezieht Herr.
ein jährliches, in monatlichen Raten postnumerando zahlbares Gehalt von
Mark.freie Equipierung und, von seinem
Eintreffen in Walfisch-Bai ab, freie Unterkunft nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse.
Bei dienstlichen Expeditionen, welche ein Uebernachten ausserhalb des Standquartiers nöthig machen, gewährt die Gesellschaft entweder landesübliche Naturalverpflegung oder eine Vergütung dafür von täglich 2 Mark, je nach Bestimmung des Oberbefehlshabers. Im Uebrigen hat Herr .für seine Verpflegung selbst zu sorgen.
2. Organisations-Plan der Schutztruppe der Deutschen Colonial-Gesellschait
für Südwest-Afrika.
Art. 1.
Die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Süd west-Afrika errichtet - vorläufig für die Zeit bis zum 31. März 1889 — eine bewaffnete Truppe, welche zur Erreichung der kolonialen Gesellschaftszwecke mit zu dienen bestimmt ist. Die Truppe, welche die Bezeichnung:
„Schutztruppe der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest- Afrika.“
führt, hat insbesondere die Aufgabe:
zunächst innerhalb des Land- und Minenbesitzes der Gesellschaft, ferner aber auch, soweit angänglich, darüber hinaus im gesammten deutschen Schutzgebiete von Südwest-Afrika die Ordnung im Verkehr aufrecht zu erhalten, Leben und Eigentum der Bewohner zu beschützen, die Durchführung der zu Recht bestehenden schutzherrlichen und behördlichen Verordnungen und Verfügungen zu