Part 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Place and Date of Creation
Page
434
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

434

I.. X. 2.

§ 3.

Herr.erhält vom Orte des Engagements

ab freie Hinreise nach seinem Bestimmungsorte und freie Rückreise bis zu jenem, vom letzten Stationsplatze ab, und zwar bei Eisenbahnfahrten in 2. Klasse, bei Schiffsreisen in 1. Cajüte und mit Erstattung der Kosten für notwendigen Aufenthalt während der Reise. Die Vergütung der sämtlichen Rückreisekosten fällt bei einer Entlassung im Disciplinarwege fort.

Während der Vertragsdauer bezieht Herr.

ein jährliches, in monatlichen Raten postnumerando zahlbares Gehalt von

Mark.freie Equipierung und, von seinem

Eintreffen in Walfisch-Bai ab, freie Unterkunft nach Massgabe der ört­lichen Verhältnisse.

Bei dienstlichen Expeditionen, welche ein Uebernachten ausserhalb des Standquartiers nöthig machen, gewährt die Gesellschaft entweder landes­übliche Naturalverpflegung oder eine Vergütung dafür von täglich 2 Mark, je nach Bestimmung des Oberbefehlshabers. Im Uebrigen hat Herr .für seine Verpflegung selbst zu sorgen.

2. Organisations-Plan der Schutztruppe der Deutschen Colonial-Gesellschait

für Südwest-Afrika.

Art. 1.

Die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Süd west-Afrika errichtet - vor­läufig für die Zeit bis zum 31. März 1889 eine bewaffnete Truppe, welche zur Erreichung der kolonialen Gesellschaftszwecke mit zu dienen bestimmt ist. Die Truppe, welche die Bezeichnung:

Schutztruppe der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest- Afrika.

führt, hat insbesondere die Aufgabe:

zunächst innerhalb des Land- und Minenbesitzes der Gesellschaft, ferner aber auch, soweit angänglich, darüber hinaus im gesammten deutschen Schutzgebiete von Südwest-Afrika die Ordnung im Ver­kehr aufrecht zu erhalten, Leben und Eigentum der Bewohner zu beschützen, die Durchführung der zu Recht bestehenden schutz­herrlichen und behördlichen Verordnungen und Verfügungen zu