VII. 59
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59. Vertrag vom 7. Mai 1910 zwischen dem Reichskolonialamt und der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H.
Notarielle KiiigangsverliimiUung.
Zwischen
1. dem Reichskolonialamt,
2. der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H., nachstehend
Diamanten-Gesellschaft genannt, wird folgender
Vertrag
geschlossen:
§ 1 .
Durch die Verfügung, betreffend Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonialgesellschaft für Siidwestafrika, vom 22. September 1908 ist das Gebiet der Deutschen Kolonialgesellschaft für Siidwestafrika, welches im Norden durch den 26. Grad südlicher Breite, im Süden durch das nördliche Ufer des Orangeflusses, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im Osten durch eine hundert km vom Meeresufer entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie begrenzt wird, vom ersten Oktober 1908 ab der Deutschen Kolonialgesellschait für Südwestafrika zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien bis auf weiteres widerruflich Vorbehalten worden, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen.
Das Reichs-Kolonialamt wird von diesem Widerrufsrecht bis zum 1. April 1911 keinen Gebrauch machen.
Auf das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet (Sperrgebiet) sollen die Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 und die Bestimmungen des Bergrezesses vom 17. Februar 2. April 1908, # abgesehen von der Schürffreiheit, Anwendung finden. Die Diamanten-Gesellschaft soll jedoch berechtigt sein, Schürffelder bis zur Grösse von 314 Hektar zu belegen und sie bis zur gleichen Grösse in Bergbaufeldcr umwandeln zu lassen. W'as am 1. April 1911 nicht Bergwerkseigentum der Diamanten-Gesellschaft geworden oder nach ordnungsmässiger Belegung und Anzeige als Schürffelder zwecks Umwandlung in Bergbaufelder angemeldet worden ist, fällt ins Freie. Die Gesamtfläche der Bergbaufelder darf dreilninderttausend Hektar nicht übersteigen.
§ 2 .
Die Diamanten-Gesellschaft verpflichtet sich, an den siidwestairika- nischen Landesfiskus ausser den bestehenden Abgaben 5 % von dem