VII. 42 . a)
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42 . a) Schreiben des Generalbevollmächtigten Dr. Ratjen an die Bergbehörde wegen Verweigerung der Abschriftnahme aus den Schürfregistern.
Swakopmund, den 29. Oktober 1909.
Am 30. September d. J. erhielt der Unterzeichnete in Windhuk von Herrn Regierungsrat Peters persönlich die Auskunft, dass die Bergbehörde nichts dagegen einzuwenden habe, dass unsere Gesellschaft sich durch einen Vertrauensmann Abschriften aus dem Schürfregister anfertigen lasse. Der Grund der Anfrage war der, dass wir bisher von der Bergbehörde die uns nach § 9 des Abkommens vom 17. Februar/2. April 1908 zustehenden Nachrichten sehr spät erhalten haben. So fehlen uns noch heute die Schürfregister-Auszüge seit dem 1. Juli d. J. Wir haben aber selbstverständlich ein sehr erhebliches Interesse daran, über die Anmeldungen auf unserem Gebiet binnen angemessener Frist unterrichtet zu werden. Wir haben daher auf Grund der Absprache in Windhuk Herrn Gnauth — Geschäftsführer der Swakopmunder Buchhandlung in Windhuk —, der uns als durchaus vertrauenswürdig bekannt ist, gebeten, uns die Abschriften aus dem Schürfregister zu besorgen. Herr Gnauth schreibt uns jetzt, dass es ihm von seiten der Kaiserlichen Bergbehörde nicht gestattet sei, die Abschriften anzufertigen, da wir nicht dazu berechtigt seien, der Bureaubetrieb gestört werden würde und wir dann in der Lage wären, festzustellen, für welche Felder die Abgaben noch nicht entrichtet worden seien und diese Felder für uns belegen könnten.
Falls die Mitteilung des Herrn Gnauth zutrifft, können wir die Entscheidung der Kaiserlichen Bergbehörde nicht als zulässig anerkennen. Das Recht, uns Abschriften anfertigen zu lassen, steht uns schon nach § 35 der Kaiserlichen Bergverordnung zu. Das Recht auf Einsichtnahme schliesst bei allen öffentlichen Registern das Recht ein, Auszüge anzufertigen, soweit dies zur Orientierung der Einsichtnehmenden erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, da bei der Menge der uns angehenden Eintragungen eine einfache Einsichtnahme nicht genügt. Wir verweisen z. B. auf Staub, Anm. 2 zu § 9 H. G. B., wo gesagt ist, dass selbst der, der zum Verlangen einer amtlichen Abschrift nicht berechtigt ist, „sich doch selbst Notizen, Auszüge und auch wörtliche Abschriften anfertigen darf“.
Das Recht auf Abschriftnahme steht uns aber, soweit unsere Bergberechtigungen in Frage kommen, auch nach § 9 des genannten Abkommens zu. Wenn die Bergbehörde verpflichtet ist, uns die Eintragungen anzuzeigen, so sind wir damit auch berechtigt, selbständig von ihr uns Kenntnis zu verschaffen. Dies ist aber nur durch Auszüge möglich.