326
vir. 42 .
42 . Beschwerde der Gesellschaft beim Reichskolonialaint über die Berg behörde wegen Verweigerung der Abschriften aus den Schürfregistern.
Berlin, 29. November 1909.
Euer Exzellenz
beehren wir uns, in der Abschrift eine Eingabe unseres Generalbevollmächtigten I)r. Ratjen an die Bergbehörde vom 29. Oktober d. J. zu übersenden mit der Bitte, daraus ersehen zu wollen, welche Schwierigkeiten uns von den südwestafrikanischen Behörden bei der Ausführung des Vertrages vom 17. Eebruar/2. April 1908, der von uns lediglich im allgemeinen Interesse abgeschlossen ward, gemacht werden. Der § 9 des Vertrages ist in diesen aufgenommen worden, um uns in die Lage zu versetzen, in gleicher Weise wie früher, als wir selbst noch das Schürfregister führten, unsere Interessen wahrnehmen zu können. Diese Möglichkeit scheint uns nun die Bergbehörde nicht immer gewähren zu wollen und, um uns in der Ausübung unserer Rechte zu hindern, allerlei Vorwände zu suchen. Nach Einreichung der Eingabe durch Dr. Ratjen ist allerdings unserer Zweigniederlassung in Swakopmund ein Register-Auszug für Juli, wie unser Generalbevollmächtigter weiter meldet, von der Bergbehörde zugegangen, der aber das Gebiet zwischen dem Kuiseb und dem 26. Breitengrad unberücksichtigt lässt. Die Bergbehörde bleibt also dabei, unsere Bergrechte als solche einer Prüfung zu unterziehen, für die an sich bei unseren durch frühere Verhandlungen feststehenden Rechten nicht der geringste Anlass vorliegt, zu der vor allem aber die Bergbehörde, deren Mitwirkung in diesem Falle durch den Vertrag vom 17. Februar/2. April 1908 abgegrenzt ist, durch nichts berechtigt ist.
Mit dem Ausdruck der vorzüglichsten Hochachtung
gez. R. v. Bennigsen. gez. p. p. Mar x.
Seiner Exzellenz
dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts,
hier.