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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 2 .

Es kann in einzelnen Fällen und auf besonderen schriftlichen An­trag den dort eingesessenen Weißen gestattet werden, daß zu deren aus­schließlichem eigenen Gebrauche Gegenstände der im Z l bezeichneten Art in geringen Mengen in Pleasant Island eingeführt werden.

8 3 -

Wer dem im 8 l dieser Berordnung ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt, oder unter Mißbrauch einer ihm in Gemäßheit des 8 2 gewährten Erlaubniß eingeführte Feuerwaffen, Schießbedarf oder Sprengstoffe an Eingeborene verkauft, verschenkt oder in anderer Weise veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Dollars oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Hat die Einführung unter falscher Waarenbezeichnung oder unter Täuschung eines mit der Ausführung dieser Verordnung betrauten Beamten stattgefunden, so tritt Geldstrafe nicht unter 300 Dollars oder Gefängnißstrafe nicht unter zwei Monaten ein.

8

Diese Verordnung tritt in Jaluit mit dem heutigen Tage, auf Pleasant Island und den übrigen Inseln des Schutzgebietes mit dem Tage ihrer Bekanntmachung daselbst in Kraft.

Verordnung der Kaiserlichen Landeshauptmannschast des Schutzgebietes der Marshall-Inseln, betr. die Führung der Ncichsflagge durch Eingeborene, vom 1. März 1895.

In Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Er- theilung des Rechts zur Führung der Reichsflagge an Eingeborene des Schutzgebietes der Marshall-Insel«, vom 19. September 1893 wird hiermit verordnet:

8 1 -

Das Recht, die Reichsflagge zu führen, kann Schiffen von Ein­geborenen nur verliehen werden:

l. wenn die Schiffseigner deutsche Schutzbefohlene sind und im Schutz­gebiete Grundeigenthum besitzen,