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stimmt insbesondere die Punkte, über welche der Schiffsführer dem Konsul bei der Meldung Auskunft geben soll. ß 4, wie § 9.
Die Kaiserliche Verordnung datirt vom 28. Juli 1880 und enthält dieselben Bestimmungen, wie die vorliegende Verordnung.
Nachtrag zu der Verordnung vom 2. Juni 1886, betr. die Meldepflicht der im Hafen von Jaluit einlaufenden Schiffe, vom 8. Januar 1887.
8 1 .
Die Verordnung vom 2. Juni v. I., betreffend die Meldepflicht der im Hafen von Jaluit einlaufenden Schiffe bleibt, nachdem dieselbe durch die Kaiserliche Regierung genehmigt worden ist, auch fernerhin in Kraft.
8 2 .
Der Führer eines jeden in die Lagunen von Madjero und Likiep einlaufenden Schiffes, welches auf seiner Reise sich noch nicht bei dem Kaiserlichen Kommissar in Jaluit gemeldet hat, noch demnächst dorthin geht, ist in gleicher Weise, wie dies durch die oben bezeichnete Verordnung für den Hafen von Jaluit vorgeschrieben ist, verpflichtet, die Ankunft seines Schiffes und den Abgang desselben bei dem unterzeichneten Kommissar schriftlich anzumelden.
8 3.
Die Meldegebühr beträgt für jede Brit. Reg. Tonne 1^ Cents, jedoch nicht unter 50 Cents.
Verordnung, betr. die polizeiliche An- und Abmeldung der in dem Schutzgebiete der Marshall-Inseln ansässigen, daselbst zuziehenden bezw. wegziehcnden^Fremden, vom 15. März 1887.
8 i.
Alle zur Zeit im Schutzgebiete der Marshall-Inseln ansässigen Fremden, Weiße und Halbweiße sind verpflichtet, sich bei dem Kaiserlichen Kommissar polizeilich schriftlich oder mündlich anzumelden, und