stoffe irgend welcher Art nach anderen Inseln der Südsee, welche nicht unter der Landeshoheit oder unter dem Schutze einer fremden Macht stehen, auszuführen, wenn die genannten Gegenstände dazu bestimmt sind, direkt oder durch Händler an Eingeborene der Südseeinseln oder andere Farbige verkauft oder sonst veräußert zu werden.
8 2 .
Die Kapitäne der aus einem Hafen des Schutzgebietes ausgehenden Schiffe haben dem Kaiserlichen Kommissar mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten, wenn sich Waffen und Munition, die nicht zum Schiffsinventar gehören, oder Sprengstoffe an Bord befinden, und gleichzeitig über die Bestimmung dieser Gegenstände Auskunft zu geben.
8 3-
Zuwiderhandlungen gegen Z 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Dollars oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann auf die Einziehung der genannten Gegenstände erkannt werden, wenn sich dieselben an Bord oder für Rechnung des Kontravenienten im Gewahrsam eines Anderen befinden.
8 -l.
Der Schiffsführer, welcher es unterläßt, die im Z 2 erforderte Anzeige zu erstatten, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Dollars oder Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.
8 5.
Diese Verordnung tritt für Jalnit sofort, für die übrigen Inseln des Schutzgebietes mit dem Tage der erfolgten Bekanntmachung auf denselben in Kraft.
Verordnung, betr. das Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Schieß- bedarf und Sprengstoffen in Pleasant Island, vom 16. April 1888.
8 1 .
Es ist verboten, Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffe irgend welcher Art in Pleasant Island einzuführen.