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8 3 -
Zuwiderhandlungen gegen das in 88 1 und 2 ausgesprochene Verbot werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Dollars geahndet und zwar im Falle des Verkaufes von Schußwaffen für jedes einzelne Exemplar.
Ist Munition als Zubehör zu einer Schußwaffe mit dieser zusammen verabfolgt worden, so tritt keine besondere Bestrafung ein.
Nachtrag zu der Verordnung, betr. den Verkauf von Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marfhall-Inseln oder andere auf denselben sich aushaltende Farbige, vom 3. Juni 1886, vom 8. Januar 1887.
8 1 -
Die ZK 1, 2, 3 der Verordnung vom 3. Juni 1886, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marshall-Inseln und andere auf denselben sich aufhaltende Farbige bleiben auch ferner in Kraft.
8 2 .
Die 88 5, 6 der genannten Verordnung werden hierdurch auf
gehoben. Das Verfahren bestimmt sich vielmehr nach der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marshall-Inseln und nach den Vorschriften des Gesetzes vom 10. Juli 1879 über die Konsulargerichtsbarkeit.
8 3 .
Die zu der im 8 1 genannten Verordnung ergangene Geschäftsanweisung wird gleichfalls aufgehoben.
Verordnung, betr. das Ausfuhrverbot von Waffen, Munition und Sprengstoffen, vom 23. Mai 1887.
8 i.
Es ist fernerhin verboten, aus dem Schutzgebiete der Marshall-, Brown- und Providence-Inseln Feuerwaffen, Munition und Spreng-