Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
795
Einzelbild herunterladen
 

795

8 3 -

Zuwiderhandlungen gegen das in 88 1 und 2 ausgesprochene Verbot werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Dollars geahndet und zwar im Falle des Verkaufes von Schußwaffen für jedes einzelne Exemplar.

Ist Munition als Zubehör zu einer Schußwaffe mit dieser zu­sammen verabfolgt worden, so tritt keine besondere Bestrafung ein.

Nachtrag zu der Verordnung, betr. den Verkauf von Waffen, Muni­tion, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marfhall-Inseln oder andere auf denselben sich aushaltende Farbige, vom 3. Juni 1886, vom 8. Januar 1887.

8 1 -

Die ZK 1, 2, 3 der Verordnung vom 3. Juni 1886, betreffend den Verkauf von Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marshall-Inseln und andere auf den­selben sich aufhaltende Farbige bleiben auch ferner in Kraft.

8 2 .

Die 88 5, 6 der genannten Verordnung werden hierdurch auf­

gehoben. Das Verfahren bestimmt sich vielmehr nach der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marshall-Inseln und nach den Vorschriften des Gesetzes vom 10. Juli 1879 über die Konsulargerichtsbarkeit.

8 3 .

Die zu der im 8 1 genannten Verordnung ergangene Geschäfts­anweisung wird gleichfalls aufgehoben.

Verordnung, betr. das Ausfuhrverbot von Waffen, Munition und Sprengstoffen, vom 23. Mai 1887.

8 i.

Es ist fernerhin verboten, aus dem Schutzgebiete der Marshall-, Brown- und Providence-Inseln Feuerwaffen, Munition und Spreng-