Person, welche die Erlaubniß nachsucht, nicht die nöthigen Garantien dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den für den Ausschank bestimmten Räumen herrschen werden.
8 3.
Die einmal ertheilte Erlaubniß kann wieder entzogen werden, wenn der Schankstelleninhaber oder das von ihm angestellte Personal wiederholt zu Klagen Anlaß gegeben haben, insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1886 mit Nachtrag vom 8. Januar 1887 geistige Getränke an Farbige verabfolgt worden sind.
8 4 .
Es ist verboten, einem Trunkenen geistige Getränke zu verabfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft und haben im Rückfalle den Verlust der Konzession zur Folge.
8 5 .
Wer durch Trunkenheit öffentlich Aergerniß erregt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft.
8 6 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Verordnung, betr. den Verkauf von 'Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marshall-Jnseln oder andere auf denselben sich aufhaltende Farbige, vom 3. Juni 1886.
8 i.
Es ist verboten, Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe (Dynamit) an Eingeborene der Marshall-Jnseln oder auf denselben sich aufhaltende andere Farbige zu verkaufen, gegen Landesprodukte auszutauschen oder denselben sonst irgendwie zu verabfolgen.
8 2 .
Es ist in gleicher Weise verboten, den im § 1 genannten Personen geistige Getränke mit Ausnahme von Bier zukommen zu lassen.