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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
794
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Person, welche die Erlaubniß nachsucht, nicht die nöthigen Garantien dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den für den Ausschank be­stimmten Räumen herrschen werden.

8 3.

Die einmal ertheilte Erlaubniß kann wieder entzogen werden, wenn der Schankstelleninhaber oder das von ihm angestellte Personal wiederholt zu Klagen Anlaß gegeben haben, insbesondere, wenn ent­gegen den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1886 mit Nach­trag vom 8. Januar 1887 geistige Getränke an Farbige verabfolgt worden sind.

8 4 .

Es ist verboten, einem Trunkenen geistige Getränke zu verab­folgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft und haben im Rückfalle den Verlust der Konzession zur Folge.

8 5 .

Wer durch Trunkenheit öffentlich Aergerniß erregt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft.

8 6 .

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Verordnung, betr. den Verkauf von 'Waffen, Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marshall-Jnseln oder andere auf denselben sich aufhaltende Farbige, vom 3. Juni 1886.

8 i.

Es ist verboten, Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe (Dynamit) an Eingeborene der Marshall-Jnseln oder auf denselben sich aufhaltende andere Farbige zu verkaufen, gegen Landesprodukte aus­zutauschen oder denselben sonst irgendwie zu verabfolgen.

8 2 .

Es ist in gleicher Weise verboten, den im § 1 genannten Per­sonen geistige Getränke mit Ausnahme von Bier zukommen zu lassen.