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8 2 .
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden in jedem einzelnen Falle mit Haft bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft.
8 3 -
Tiefe Verordnung tritt sofort in Kraft.
Polizei-Verordnung für die Znsel Zabwor, vom
22. Mai 1887 8. Juli 1890.
8 1 -
Zur Errichtung neuer wie zur Uebernahme bestehender Schank- stellen ist die Erlaubniß des Kaiserlichen Kommissars einzuholen.
8 2.
Die Erlaubniß kann verweigert werden, wenn kein Bedürfniß zur Errichtung neuer Schankstellen vorhanden ist, oder wenn diejenige Person, welche die Erlaubniß nachsucht, nicht die nöthigen Garantien dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den für den Ausschank bestimmten Räumen herrschen werden.
8 3.
Die einmal ertheilte Erlaubniß kann wieder entzogen werden, wenn der Schankstelleninhaber oder das von ihm angestellte Personal wiederholt Anlaß zu Klagen gegeben haben; insbesondere, wenn entgegen den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1886, mit Nachttag vom 8. Januar 1887, geistige Getränke an Farbige verabfolgt worden sind
8 1 -
Es ist verboten, einem Trunkenen geistige Getränke zu verabfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 25 Dollars bestraft und haben im Rückfalle den Verlust der Konzession zur Folge.
8 5.
Es ist dem Inhaber der Schankstelle verboten, Glücksspiele in seinem Lokale zu gestatten.
Der Zuwiderhandelnde wird in Gemäßheit des Z 285 R.-St.- G.-B. mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, auch kann ihm die Schankkonzession entzogen werden.