Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
791
Einzelbild herunterladen
 

791

8 2 .

Jede Partei hat eine Ausfertigung des Vertrages zu erhalten.

8 3 -

Jeder Vertrag der obenbezeichneten Art bedarf zu seiner Gültig­keit der vorherigen Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars. Dem­selben ist eine Abschrift des Vertrages zur Genehmigung vorzulegen.

8 -t-

Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit Geld­strafe oder Gefängniß bis zu 3 Monaten geahndet.

8 5 -

Diese Verordnung tritt in den einzelnen Theilen des Schutz­gebietes jedesmal mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Verordnung, betr. das Anpflanzen von jungen Kokosnußbäumen, vom 22. September 1894.

Den Häuptlingen und eingeborenen Grundbesitzern wird hiermit zur Pflicht gemacht, ihre Lündereien, soweit es der Boden gestattet, mehr als dies bisher geschehen ist, mit Kokosnußbäumen zu bepflanzen. Muß ein alter Kokosnußbaum entfernt werden, so sind dafür drei junge Bäuinchen bezw. Nüsse größter Sorte auszusetzen.

Die Häuptlinge und eingeborenen Grundbesitzer haben alljährlich bis zum 1. April anzuzeigen, wie viel Neupflanzungen aus ihren Län- dereien im Laufe des Jahres vorgenommen worden sind.

Verordnung, betr. Uebersnhren von (Eingeborenen des Schutzgebietes der Marshall-Jnseln nach außerhalb des Schutzgebietes belegenen Plätzen, vom 1. September 1893.

8 i.

Es ist verboten, ohne vorherige Erlaubniß des Kaiserlichen Kom­missars Eingeborene des Schutzgebietes zu irgendwelchen Zwecken nach außerhalb des Schutzgebietes belegenen Plätzen zu überführen.