790
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen das im 8 1 festgesetzte Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 500 Dollars bestraft.
8
Eingeborene im Sinne dieser Verordnung sind in Uebereinstimmung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 2. December 1886:
1. die Angehörigen der im Schutzgebiet heimischen Stämme,
2. die Angehörigen anderer farbiger Stämme, soweit nicht für Gattungen von Personen oder einzelne Persönlichkeiten Ausnahmen gemacht werden.
8 ö.
Diese Verordnung tritt sofort mit ihrer Bekanntmachung aus den einzelnen Inseln in Kraft.
Strafverordnung für die Farbigen, vom 10. März 1890. Derselbe Wortlaut, wie die Strafordnung für die Eingeborenen im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie vom 21. Oktober 1888 S. 685 ff. mit folgenden Aenderungen:
Z 1 statt der „Neu-Guinea-Compagnie" der „Marshall-Jnseln". 8 6 statt „nöthige" „nothwendige".
8 18 statt „Stationsgerichte" „Gerichte", statt „Vorsteher" „Kaiserlicher Kommissar".
8 24 statt „Geldbuße" „Geldstrafe".
8 25, 8 39 und 8 42 statt „Stationsgericht" „Gericht".
88 39 und 40 statt „Landeshauptmann" „Kaiserlicher Kommissar". 8 43 statt „1. Januar 1889" „1. October 1890".
Verordnung, betr. Verträge mit Eingeborenen über höhere Werthobjekte, vom 16. October 1889.
8 1 -
Jeder Vertrag mit Eingeborenen über ein Werthobjekt von mehr als 2000 Mark muß schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Neben- abreden sind ohne Wirkung.