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8 6 .
Diese Verordnung tritt in den einzelnen Theilen des Schutzgebiets jedesmal mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Verordnung, betr. das Kreditgeben an Eingeborene und die Anmeldung alter Schulden derselben, vom 25. Januar 1887.
8 i.
Es ist verboten, einem Eingeborenen Kredit zu geben.
8 2 .
Die zur Zeit bestehenden Forderungen an Eingeborene sind, soweit sie den Betrag von 50 Dollars übersteigen, bis zum 1. Juli d. I. bei dem Kaiserlichen Kommissar zur Prüfung anzumelden.
8 3.
Nicht angemeldete Forderungen über 50 Dollars, sowie solche, welche der Bestimmung des ß 1 entgegen entstanden sind, werden nicht geschützt werden.
8 4 .
Die Entgegennahme der Anmeldungen und Prüfung der Forderungen erfolgt gebührenfrei; für die Beitreibung kommen die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes bezw. des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reiches, vom 1. Juli 1872 in Anwendung.
Verordnung, betr. das Kreditgeben an Eingeborene, vom 14. August 1887.
8 1 -
Z 1 der Verordnung vom 25. Januar d. I. wird aufgehoben und statt dessen verordnet: Es ist verboten, einem Eingeborenen Kredit zu geben.
8 2 .
Auf Antrag kann gestattet werden, daß Eingeborenen, welche als Händler in einem Kontokurrentverhältniß zu einer Firma stehen, beschränkter oder unbeschränkter Kredit gewährt werde.