Wer vorsätzlich bei seiner Meldung falsche Angaben macht, wird in Gemäßheit der W 271 ff. des R. - Str. - G. - B. mit Gefängniß bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 75 Doll. bestraft.
Verordnung, betr. unterhaltlose Fremde, vom 5. Juni 1889.
8 i.
Jeder Nichteingeborene des Schutzgebietes, welcher sich in demselben aufhält, ohne im Besitz genügender Mittel zum Unterhalt zu sein, oder auf Berlangen eine Gelegenheit zum Erwerb seines Unterhalts durch Arbeit nachweisen zu können, ist gehalten, die ihm von dem Kaiserlichen Kommissar angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit gegen ortsüblichen Lohn zu verrichten.
8 2 .
Jeder Neuanziehende hat bei der gemäß Verordnung vom 15. März 1887 erfolgenden Anmeldung den im ß 1 geforderten Nachweis zu führen, widrigenfalls ihm der Aufenthalt im Schutzgebiete versagt werden kann.
8 3 .
Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, den von ihm in das Schutzgebiet gebrachten Fremden, dem gemäß 8 2 der Aufenthalt in demselben versagt wird, entweder wieder an Bord zu nehmen, oder die durch dessen Aufenthalt im Schutzgebiet und dessen Entfernung aus demselben entstehenden Kosten zu tragen.
Bis zur Annahme des Betreffenden an Bord, oder Sicherheitsstellung wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten, kann dem Schiffer die Aushändigung der Schiffspapiere verweigert werden.
8 4.
Weigert sich ein Fremder, die ihm gemäß Z 1 übertragene Arbeit auszuführen, oder ist zu besorgen, daß derselbe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Gefahr bringen werde, so kann er in Gewahrsam genommen und zwangsweise zur Arbeit angehalten werden.
8 5.
Ein Schiffer, der die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten verletzt, wird mit Geldstrafe oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.