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Gegenständen derselben zustehen, sind bei dem Kaiserlichen Gericht des Schutzgebietes in Jaluit geltend zu machen.
8 6 .
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Quarantäneordnung für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln vom 17. November 1891.
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten im Wege des Schiffsverkehrs wird für das Schutzgebiet der Marshall-Jnseln verordnet, was folgt:
8 1 .
Jedes von einem außerhalb des Schutzgebietes belegenen Platze nach dem Hafen von Jaluit kommende Schiff unterliegt den nachstehenden Quarantänevorschriften.
8 2 .
Bei der Annäherung an eine der Einfahrten in die Lagune von Jaluit hat das Schiff eine gelbe Flagge am Vormaste aufzuziehen.
8 3.
Der Regierungsarzt oder im Behinderungsfalle der mit der Wahrnehmung der Gesundheitspolizei vom Kaiserlichen Kommissar beauftragte Beamte begiebt sich unmittelbar bei Einfahrt des Schiffes in die Lagune längsseit des Schiffes, prüft den von dem Schiffsführer bezw. dem Schiffsarzt ihm zu übergebenden Gesundheitspaß, geht an Bord des Schiffes, wenn er von feiten der genannten Personen die Versicherung erhalten hat, daß keine ansteckende Krankheit an Bord vorhanden ist und prüft den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen.
8 4.
Der Schiffsführer bezw. der Schiffsarzt hat alle von dem Regierungsarzte oder dessen Stellvertreter gestellten Fragen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Zahl der an Bord des Schiffes befindlichen Personen unweigerlich und wahrheitsgemäß zu beantworten.
8 5 .
Hat der Arzt oder dessen Stellvertreter an Bord des Schiffes keine ansteckende Krankheit oder keine Ansteckungsgefahr vorgefunden, so ertheilt er die Erlaubniß zum Herunterholen der gelben Flagge.