Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
784
Einzelbild herunterladen
 

784

Verordnung, betr. die Verpflichtung nicht deutscher Schiffe zur Meldung bei dem Vertreter der Kaiserlichen Regierung zu Jaluit,

vom 2. Juni 1886.

8 1

Der Führer eines jeden nicht deutschen Kauffahrteischiffes ist in derselben Weise, wie dies für deutsche Schiffe durch das Gesetz vom . März 1880 ^ und die dazu erlassene Verordnung vom 28. Juli desselben Jahres vorgeschrieben ist, verpflichtet, die Ankunft seines Schiffes im Hafen von Jaluit und den Abgang desselben dem Ver­treter der Kaiserlichen Regierung mündlich oder schriftlich zu melden.

Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächst­folgenden Tage, die Meldung des Abgangs vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen.

8 2.

Bei der Meldung der Ankunft ist anzuzeigen:

1. Der Name, das Unterscheidungssignal, Heimathshafen, die Gattung und der Netto-Raumgehalt des Schiffes.

2. Der Name und Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespon- dent-Rheders des Schisses.

3. Der Ort und Tag der Ausfertigung des Schiffszertifikates oder des Flaggenattestes des Schiffes.

4. Der Ort und Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern die­selbe nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft.

5>. Die Zahl der mit deni Schiffe angekommenen Passagiere.

6. Ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, letzterenfalls unter summarischer Angabe der Ladungsgegen­stände.

7. Der Ort und der Tag des Reiseantritts und der Tag der An­kunft im Hafen.

8 3-

Bei der Abmeldung ist anzuzeigen:

1. Der Bestimmungsort des Schiffes.

2. Ob das Schiff in Ballast oder mit Ladung abgeht, letzterenfalls unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände.

3. Der Tag der Ausklarirung.

8 -i.

Erfolgt die Meldung schriftlich, so ist dieselbe von dem Führer des Schiffes zu unterschreiben.