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Verordnung, betr. die Verpflichtung nicht deutscher Schiffe zur Meldung bei dem Vertreter der Kaiserlichen Regierung zu Jaluit,
vom 2. Juni 1886.
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Der Führer eines jeden nicht deutschen Kauffahrteischiffes ist in derselben Weise, wie dies für deutsche Schiffe durch das Gesetz vom 2Ö. März 1880 ^ und die dazu erlassene Verordnung vom 28. Juli desselben Jahres vorgeschrieben ist, verpflichtet, die Ankunft seines Schiffes im Hafen von Jaluit und den Abgang desselben dem Vertreter der Kaiserlichen Regierung mündlich oder schriftlich zu melden.
Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, die Meldung des Abgangs vor der Abfahrt des Schiffes zu geschehen.
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Bei der Meldung der Ankunft ist anzuzeigen:
1. Der Name, das Unterscheidungssignal, Heimathshafen, die Gattung und der Netto-Raumgehalt des Schiffes.
2. Der Name und Wohnort des Eigenthümers oder des Korrespon- dent-Rheders des Schisses.
3. Der Ort und Tag der Ausfertigung des Schiffszertifikates oder des Flaggenattestes des Schiffes.
4. Der Ort und Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern dieselbe nicht vorgelegt wird, sowie die Zahl der Schiffsmannschaft.
5>. Die Zahl der mit deni Schiffe angekommenen Passagiere.
6. Ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen ist, letzterenfalls unter summarischer Angabe der Ladungsgegenstände.
7. Der Ort und der Tag des Reiseantritts und der Tag der Ankunft im Hafen.
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Bei der Abmeldung ist anzuzeigen:
1. Der Bestimmungsort des Schiffes.
2. Ob das Schiff in Ballast oder mit Ladung abgeht, letzterenfalls unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegenstände.
3. Der Tag der Ausklarirung.
8 -i.
Erfolgt die Meldung schriftlich, so ist dieselbe von dem Führer des Schiffes zu unterschreiben.