8 8 .
Der Lootse ist verpflichtet, dem Führer eines jeden von ihm in den Hafen gebrachten Schiffes ein Exemplar der vorstehenden Verordnung in deutscher oder englischer Sprache, je nach der Nationalität desselben, auszuhändigen. _
Verordnung, betreffend den Hasen von Jaluit als Einklarirungshasen, vom 28. Juni 1888.
8 1.
Jaluit wird zum alleinigen Einklarirungshasen für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln erhöben.
8 2 .
Die Führer derjenigen Schiffe, welche von einem Hafen außerhalb des Schutzgebietes kommen, haben den Hafen von Jaluit anzulaufen und sich bei dem Kaiserlichen Kommissar daselbst zu melden, bevor sie eine andere Insel des Schutzgebietes anlaufen.
8 8 -
Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schisse, welche nach Plea- sant Island bestimmt sind oder von dort auslachen, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre Fahrt innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes beginnen oder endigen.
8 4 .
Für den Inhalt der Meldung gelten die Vorschriften der Verordnung vom 2. Juni 1886.
8 5 .
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 6000 Mark geahndet. Die Strafe ist gegen Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf den Eigenthümer derselben vollstreckbar. Auch kann auf Einziehung des Schiffes erkannt werden.
8 6 .
Kriegsschiffe werden von den Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.
8 7 -
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.