Druckschrift 
Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
783
Einzelbild herunterladen
 

8 8 .

Der Lootse ist verpflichtet, dem Führer eines jeden von ihm in den Hafen gebrachten Schiffes ein Exemplar der vorstehenden Ver­ordnung in deutscher oder englischer Sprache, je nach der Nationalität desselben, auszuhändigen. _

Verordnung, betreffend den Hasen von Jaluit als Einklarirungshasen, vom 28. Juni 1888.

8 1.

Jaluit wird zum alleinigen Einklarirungshasen für das Schutz­gebiet der Marshall-Inseln erhöben.

8 2 .

Die Führer derjenigen Schiffe, welche von einem Hafen außer­halb des Schutzgebietes kommen, haben den Hafen von Jaluit anzulaufen und sich bei dem Kaiserlichen Kommissar daselbst zu melden, bevor sie eine andere Insel des Schutzgebietes anlaufen.

8 8 -

Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schisse, welche nach Plea- sant Island bestimmt sind oder von dort auslachen, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre Fahrt innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes beginnen oder endigen.

8 4 .

Für den Inhalt der Meldung gelten die Vorschriften der Ver­ordnung vom 2. Juni 1886.

8 5 .

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 6000 Mark geahndet. Die Strafe ist gegen Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf den Eigenthümer derselben voll­streckbar. Auch kann auf Einziehung des Schiffes erkannt werden.

8 6 .

Kriegsschiffe werden von den Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.

8 7 -

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.