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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Hafen-Ordnung für den Hafen von Jaluit, vom 26. Januar 1887.

8 i.

Alle Schiffe, welche nicht in dem Schutzgebiete der Marshall- Jnseln stationirt und im Jnselverkehr thätig sind, haben beim Ein­kommen in den Hafen von Jaluit und beim Verlassen desselben den von dem Kaiserlichen Kommissar angestellten Lootsen an Bord zu nehmen.

8 2 .

Die Schiffsführer der in den Hafen von Jaluit einkommenden Schiffe haben den Anordnungen des Lootsen Folge zu leisten, insbe­sondere ihr Schiff da zu Anker zu bringen, wo der Lootse es bestimmt.

8 3 .

Ohne Erlaubniß des Lootsen darf kein Schiffer sein Schiff von einem Platz i»i Hafen nach einem anderen verholen, es sei denn, daß dasselbe langsseit eines anderen Schiffes gebracht wird, um Ladung einzunehmen oder zu löschen.

8 4 .

Die Lootsengebühr beträgt 1 Dollar Pro Fuß Tiefgang und ist sowohl für Einlootsen wie für Auslootsen zu entrichten. Für außer­gewöhnliche Dienstleistungen, wie Hereintauen pp. bleibt dem Schiffs­führer überlassen, mit dem Lootsen ein besonderes Abkommen zu treffen.

8 5.

Wird die Thätigkeit des Lootsen zum Verholen von einem Platz im Hafen zum anderen in Anspruch genommen, so sind ö Dollars dafür zn entrichten.

8 6 .

Befinden sich explodirende oder andere feuergefährliche Stoffe in größeren Mengen an Bord eines einkommenden Schiffes, so hat der Schiffsführer unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Anordnungen des Kaiserlichen Kommissars wegen Unterbringung jener Stoffe Folge zu leisten.

8 7 .

Ein Schiffer, welcher der Bestimmung des § 1 entgegen den Lootsen nicht an Bord nimmt, hat trotzdem die Lootsengebühr zu ent­richten. Zuwiderhandlungen gegen die HZ 2 bis 6 werden mit Geld­strafe von 1 bis 100 Dollars bestraft.