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Verordnung, betr. Verträge mit Eingeborenen über unbewegliche Sachen, vom 28. Juni 1888.
8 i.
Es ist verboten, mit Eingeborenen Verträge abzuschließen, welche den Erwerb von Eigenthum ober dinglichen Rechten an Grundstücken oder die Benutzung der letzteren zum Gegenstand haben.
8 2 .
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft.
8 3 -
Tiefe Verordnung tritt sofort in Kraft.
Verordnung, betr- die Einführung der deutschen Martrechnung, vom 1. Juli 1888.
In dem Schutzgebiete der Marshall-Inseln gilt die deutsche Reichsmarkrechnung.
8 2 .
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten: Zwanzigmarkstücke,
Zehnmarkstücke,
Einthalerstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke, Zwanzigpfennigstücke (in Nickelmetall), Zehnpfennigstücke,
Fünfpfennigstücke,
Zweipsennigstücke,
Einpfennigstücke.
8 3 -
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.