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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Verordnung, betr. Verträge mit Eingeborenen über unbewegliche Sachen, vom 28. Juni 1888.

8 i.

Es ist verboten, mit Eingeborenen Verträge abzuschließen, welche den Erwerb von Eigenthum ober dinglichen Rechten an Grundstücken oder die Benutzung der letzteren zum Gegenstand haben.

8 2 .

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft.

8 3 -

Tiefe Verordnung tritt sofort in Kraft.

Verordnung, betr- die Einführung der deutschen Martrechnung, vom 1. Juli 1888.

In dem Schutzgebiete der Marshall-Inseln gilt die deutsche Reichs­markrechnung.

8 2 .

Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten: Zwanzigmarkstücke,

Zehnmarkstücke,

Einthalerstücke,

Zweimarkstücke,

Einmarkstücke,

Fünfzigpfennigstücke, Zwanzigpfennigstücke (in Nickelmetall), Zehnpfennigstücke,

Fünfpfennigstücke,

Zweipsennigstücke,

Einpfennigstücke.

8 3 -

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.