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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 5.

Ist die Zahlung bezw. die Stellung der in ß 4 bezeichneten An­träge während der festgesetzten Frist nicht erfolgt, so findet die Ein­ziehung des Steuerbetrages nebst 10 Prozent Ausschlag mittelst Mahn- zettels statt.

8 6 .

Wird die rückständige Steuer innerhalb der im Mahnzettel an­gegebenen Frist nicht bezahlt, so gelangt dieselbe im Wege der Zwangs­vollstreckung zur Eintreibung.

8

Diese Nerordnung tritt mit dem 1. Sktober 1888 in Kraft.

Die seit dem 1. April d. I. rückständigen Steuern sind mit den am 1. Lktober fälligen Steuern zu entrichten.

Verordnung, bctr. die zwangsweise Eintreibung rückständiger Steuern, vom 11. December 1888.

8 1 -

Die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuerbeträge 6 der Verordnung vom 2". September d. J.> findet in den durch den zweiten Abschnitt des 8. Buches der C.-P.-L. vorgeschriebenen Formen statt.

8 2 .

Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers werden durch die zur Ein­treibung der Steuerbeträge schriftlich ermächtigte Person ausgeübt.

8 3.

Diese Person hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll in Gemäßheit des ß 682 der R.-C.-P.-O. aufzunehmen.

8 4 .

Die Versteigerung gepfändeter Gegenstände findet durch einen hierzu besonders bestimmten Beamten statt.

8 5 .

Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Art und Weise der Zwangsvollstreckung, oder aus Grund von Rechten, welche Dritten an