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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 5.

Unternimmt eines der im H 3 l> genannten Schiffe eine Geschäfts­reise im Schutzgebiete, ohne die festgesetzte Steuer entrichtet zu haben, so tritt Geldstrafe bis zu 6000 Mark ein. Die Strafe ist gegen Schiff und Ladung ohne Rücksicht auf den Eigenthümer derselben vollstreckbar.

8 6 .

Die vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1896 in Kraft.

Verordnung, betr. die Art der Steuererhebung, vom 28. Sep­tember 1888.

8 1 -

Von den in Jaluit angesessenen Personen, welche nicht als Ein­geborene anzusehen sind, sowie von den Firmen, welche daselbst ihre Niederlassung haben, sind die fälligen Steuern pränumsiaucko innerhalb des ersten Monats jeden Vierteljahres auf der Amtsstube des Kaiser!. Kommissariats in den Tienststunden zu entrichten.

Von den auf den Inseln des Schutzgebietes außer Jaluit an­sässigen weißen Personen und Firmen ist der Betrag der fälligen Steuern bei Beginn eines jeden Vierteljahres bereit zu halten und derjenigen Person, welche sich durch eine schriftliche Vollmacht des Kaiserlichen Kommissars legitimiren wird, gegen Quittung zu entrichten.

8 3 -

Eine besondere Veranlagung durch Steuerzettel findet nicht statt.

8 -l-

Reklamationen und Stundungsgesuche sind von den inK 1 genannten Steuerpflichtigen innerhalb der dort genannten Frist, von den in § 2 genannten Steuerpflichtigen während des Aufenthaltes der mit der Er­hebung betrauten Person auf der betreffenden Insel einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.