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8 3 - zu zahlen.
Diese
Die in K 2 festgesetzte Steuer ist vierteljährlich im voraus 8 2 -
Berordnung ist vom 1. April 1822 ab in Geltung.
Verordnung, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern, vom 10. November 1895.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 28. Juni 1888, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern und der diese Verordnung abändernden Verordnungen vom 15. Juli 1889 und 2. August 1890 wird für das Gebiet der Marshall-Jnseln bestimmt, was folgt:
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Von den im Schutzgebiete ansässigen kaufmännischen Firmen wird eine Gewerbesteuer erhoben, welche in zwei Stufen von jährlich 15 000 und 6000 Mark zur Erhebung kommen.
Die Einstellung in die einzelne Stufe erfolgt durch den Landeshauptmann unter Berücksichtigung des Geschäftsumfangs der Pflichtigen
An sonstigen Gewerbesteuern kommen zur Erhebung:
für Schank- und Gastwirthschaften aller Art 800 Mark jährlich,
d> für Schiffe, welche für Rechnung einer im Schutzgebiet nicht ansässigen Firma daselbst Handel treiben (tracliu^ vesstzls», 1000 Mark für jede Reise, e> für jede Handelsstation in den Marfhall-Jnselns 100 Mark jährlich,
ä) für jede Handelsstation in Nauru 200 Mark jährlich.
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Tie nach tztz 1 und 2 sowie nach tz 3 unter a, e, ck zu erhebenden Steuern sind vierteljährlich im voraus zu entrichten, die nach tz 3 unter li zu erhebende vor dem Antritt der Reise im Schutzgebiete.