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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Verordnung, betr. die Erhebung von persönlichen Steuern, vom 28. Juni 1888 bezw. 17. April 1890.

8 1-

Die §8 1 und 3 der Verordnung vom 28. Juni 1888, betreffend die Erhebung von persönlichen Steuern, werden dahin abgeändert:

8 1. Die Eingeborenen haben als persönliche Steuern jährlich 360000 Pfund Kopra zu liefern.

Zum Zwecke dieser Steuererhebung wird das Schutzgebiet in einzelne Steuerbezirke getheilt, welche die nachstehenden Beträge jährlich aufzubringen haben:

a> der Atoll von Jaluit . 22 500 Pfund

d» Ebon . 50 000

ei die Atolle bezw. Inseln von Ailinglablab,

Duadjolin, Ujae, Lae und Lip. 27 500

ckl der Atoll von Namorik und die übrigen

Atolle der Ralikkette . 27 500

e> der Atoll von Mille . 25 000

der östliche Theil von Majeru. 25 000

85 der westliche . 25 000

In der östliche Theil von Arno. 25 000

i) der westliche Theil von Arno . 25 000

k> die Atolle Aur, Maloelab, Wotje, Ailuk

und Udjirik. 22 500

I» die Insel Medjia . 10 000

m) Nauru . .. 60 000

360 000 Pfund.

In jedem Bezirke liegt das Einsammeln der Kopra bis zu einem von dem Kaiserlichen Kommissar jährlich festzusetzenden Termin und an den von demselben bezeichneten Plätzen einem hierzu bestimmten Häupt­ling ob.

Jeder dieser Häuptlinge erhält, sobald die von ihm gesammelte Kopra an den Bevollmächtigten des Kaiser!. Kommissars abgeliefert ist, den dritten Theil ihres Werthes «das Pfund zu 4 Pfennig berechnet» als Prämie ausgezahlt.

8 2 der Verordnung vom 28. Juni 1888: Jeder männliche Be­wohner des Schutzgebietes, welcher nicht als Eingeborener anzusehen ist und das 16. Lebensjahr überschritten hat, ist verpflichtet, eine per­sönliche Steuer im Betrage von 20 Mark jährlich zu entrichten.