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Verordnung, betr. die Erhebung von persönlichen Steuern, vom 28. Juni 1888 bezw. 17. April 1890.
8 1-
Die §8 1 und 3 der Verordnung vom 28. Juni 1888, betreffend die Erhebung von persönlichen Steuern, werden dahin abgeändert:
8 1. Die Eingeborenen haben als persönliche Steuern jährlich 360000 Pfund Kopra zu liefern.
Zum Zwecke dieser Steuererhebung wird das Schutzgebiet in einzelne Steuerbezirke getheilt, welche die nachstehenden Beträge jährlich aufzubringen haben:
a> der Atoll von Jaluit . 22 500 Pfund
d» „ „ „ Ebon . 50 000 „
ei die Atolle bezw. Inseln von Ailinglablab,
Duadjolin, Ujae, Lae und Lip. 27 500 „
ckl der Atoll von Namorik und die übrigen
Atolle der Ralikkette . 27 500 „
e> der Atoll von Mille . 25 000 „
der östliche Theil von Majeru. 25 000 „
85 der westliche . 25 000
In der östliche Theil von Arno. 25 000
i) der westliche Theil von Arno . 25 000
k> die Atolle Aur, Maloelab, Wotje, Ailuk
und Udjirik. 22 500 „
I» die Insel Medjia . 10 000 „
m) „ „ Nauru . .. 60 000
360 000 Pfund.
In jedem Bezirke liegt das Einsammeln der Kopra bis zu einem von dem Kaiserlichen Kommissar jährlich festzusetzenden Termin und an den von demselben bezeichneten Plätzen einem hierzu bestimmten Häuptling ob.
Jeder dieser Häuptlinge erhält, sobald die von ihm gesammelte Kopra an den Bevollmächtigten des Kaiser!. Kommissars abgeliefert ist, den dritten Theil ihres Werthes «das Pfund zu 4 Pfennig berechnet» als Prämie ausgezahlt.
8 2 der Verordnung vom 28. Juni 1888: Jeder männliche Bewohner des Schutzgebietes, welcher nicht als Eingeborener anzusehen ist und das 16. Lebensjahr überschritten hat, ist verpflichtet, eine persönliche Steuer im Betrage von 20 Mark jährlich zu entrichten.