Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1886,
betr. die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marshall-, Brown- und Providence-Znseln, vom 2. Dezember 1888.
Vorbehaltlich weiterer Anordnung wird im Hinblick auf die zur Zeit im Schutzgebiete bestehenden Verhältnisse bestimmt:
Als Eingeborene im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 13. September 1386 sind anzusehen:
1. Die Angehörigen der im Schutzgebiete heimischen Stämme.
2. Die Angehörigen anderer farbigen Stämme.
Allerh. Verordnung, betr. die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiete der Marshall-Jnseln, vom 26. Februar 1896.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen für die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebietes der Marshall-Jnseln zu treffen.
Allerh. Verordnung, betr. den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für das Schutzgebiet der Marshall- u. s. w. Inseln, vom 15. Oktober 1886.
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Der Kaiserliche Kommissar für das Schutzgebiet der Marshall-, Brown- und Providence-Jnseln ist ermächtigt, für die allgemeine Verwaltung, das Zoll- und Steuerwesen Verordnungen zu erlassen. Die-