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ziehung der verwendeten Geräthschaften und der bereits gewonnenen Erträge erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die ersteren dem Thäter gehören oder nicht.
8 5.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Verordnung, bctr. den Erwerb von Grundeigenthum und die Anmeldung der bestehenden Ansprüche Fremder auf Grundeigenthum innerhalb des Schutzgebietes der Marihall-, Brown- und Providenee-Jnseln, vom 8. Zanuar 1887.
K 1-
Es bleibt bis aus Weiteres verboten, von den Eingeborenen des Schutzgebietes Grundeigenthum auf irgend eine Art, sei es durch Kauf, Tausch, Schenkung oder sonst ein Rechtsgeschäft, zu erwerben, wie das bereits durch die Proklamation des Kommandanten S. M. Kr. „Nautilus" bei Gelegenheit der Heißung der deutschen Flagge im Oktober 1885 angeordnet worden ist.
Der Bestimmung des K 1 zuwider geschlossene Vertrüge werden nicht anerkannt und nicht geschützt werden.
8 3-
Sämmtliche fremden Grundeigenthümer werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Beamten bis zum 1. Juli d. I. behufs Prüfung anzumelden, die bezüglichen Kaufbriefe oder sonstigen Dokumente einzureichen, bezw. die Beweismitttel anzugeben, durch welche sie den Nachweis ihres Eigenthums zu führen beabsichtigen.
8 4.
Die in dem vorstehenden Paragraphen festgesetzte Frist kann auf Antrag aus besonderen Gründen verlängert werden. Nach Ablauf der Frist eingehende Anmeldungen werden keine Berücksichtigung finden.