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8 n.
Der Gesellschaft steht das Recht, diesen Bertrag zu kündigen, nach Ablauf von zwei Jahren zu. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so tritt der Vertrag nach Ablauf eines Jahres seit dem Kündigungstage außer Kraft.
Dem Auswärtigen Amte steht das Kündigungsrecht zu, wenn politische Gründe die Aufhebung des Vertrages erforderlich machen, oder wenn die Gesellschaft ihre vertragsmäßigen Pflichten nicht erfüllt.
8 12 .
Die Pleasant- <Novada-)Jnsel füllt unter die Bestimmung dieses Vertrages, sobald dieselbe unter den Schutz des Reiches gestellt ist.
Der gegenwärtige Vertrag ist in zwei Exemplaren gleichlautend ausgefertigt und von beiden Theilen unterschrieben worden.
Verordnung, betr. den Erwerb von herrenlosem Land, den Betrieb
der Perlfischerei und die Ausbeutung von Guanolagern vom 28. Juni 1888.
8 1 -
Anderen Personen als der Jaluit-Gesellschaft in Hamburg ist die Besitzergreifung von herrenlosem Land verboten.
8 2 .
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Z 1 werden mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft.
8 3.
Abgesehen von dem herkömmlichen Betrieb der Perlschalenfischerei durch die Eingeborenen, ist es verboten, Fischerei auf Perlschalen ohne Genehmigung der Jaluit-Gesellschast zu betreiben.
Es ist ferner verboten, ohne Genehmigung der Jaluit-Gesellschast Guanolager auszubeuten, sofern nicht vor dem 21. Januar 1888 ein Recht hierauf erworben ist.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Z 3 werden mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Auch kann auf Ein-