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Vertrag zwischen dem Auswärtigen Amt und der Jaluit-Gesellschaft, betr. die Verwaltung des Schutzgebietes der Marshall- Brown-, und Providence-Inseln, vom 21. Januar 1888.
Zusatzvertrag vom 26. März 1889.
Der Jaluit-Gesellschaft werden für den Bereich des Schutzgebietes folgende ausschließliche Befugnisse und Privilegien ertheilt:
das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen,
l)> das Recht, Fischerei auf Perlschalen zu betreiben, soweit solches nicht von den Eingeborenen in herkömmlicher Weise ausgeübt wird,
ei das Recht, die vorhandenen Gnanolager auszubeuten, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter.
8 2 .
Die Verwaltung des Schutzgebietes wird durch einen Kaiserlichen Kommissar geführt, welchem ein Sekretär zur Seite gestellt werden wird.
8 3.
Der Kaiserliche Kommissar ernennt die für die örtliche Verwaltung des Schutzgebietes erforderlichen Beamten auf Vorschlag der Vertretung der Gesellschaft in Jaluit vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers.
8 4 -
Für die Verwaltung des Schutzgebietes wird alljährlich ein Etat aufgestellt, welcher zwischen dem Auswärtigen Amte und der Jaluit- Gesellschaft vereinbart wird.
Bis zu einer Vereinbarung gilt der Etat des vorhergehenden Jahres als maßgebend.
8 5 .
Die Jaluit-Gesellschaft übernimmt die durch die Verwaltung erwachsenden Kosten. Sie ist demzufolge verpflichtet:
a) dem Auswärtigen Amte den für die Besoldung der in H 2 genannten Reichsbeamten erforderlichen Betrag in Höhe von Mark 25500 vom l. April l889 ab in vierteljährlichen Raten pränuirwraQÜo zu zahlen;
b) dem Auswärtigen Amte auf Darlegung des Rechnungsabschlusses alljährlich den Fehlbetrag zu ersetzen, welcher sich ergiebt, wenn die in dem Etat (Z 4) vorgesehenen lokalen
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