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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Vertrag zwischen dem Auswärtigen Amt und der Jaluit-Gesellschaft, betr. die Verwaltung des Schutzgebietes der Marshall- Brown-, und Providence-Inseln, vom 21. Januar 1888.

Zusatzvertrag vom 26. März 1889.

Der Jaluit-Gesellschaft werden für den Bereich des Schutzgebietes folgende ausschließliche Befugnisse und Privilegien ertheilt:

das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen,

l)> das Recht, Fischerei auf Perlschalen zu betreiben, soweit solches nicht von den Eingeborenen in herkömmlicher Weise ausgeübt wird,

ei das Recht, die vorhandenen Gnanolager auszubeuten, un­beschadet wohlerworbener Rechte Dritter.

8 2 .

Die Verwaltung des Schutzgebietes wird durch einen Kaiserlichen Kommissar geführt, welchem ein Sekretär zur Seite gestellt werden wird.

8 3.

Der Kaiserliche Kommissar ernennt die für die örtliche Verwaltung des Schutzgebietes erforderlichen Beamten auf Vorschlag der Vertretung der Gesellschaft in Jaluit vorbehaltlich der Genehmigung des Reichs­kanzlers.

8 4 -

Für die Verwaltung des Schutzgebietes wird alljährlich ein Etat aufgestellt, welcher zwischen dem Auswärtigen Amte und der Jaluit- Gesellschaft vereinbart wird.

Bis zu einer Vereinbarung gilt der Etat des vorhergehenden Jahres als maßgebend.

8 5 .

Die Jaluit-Gesellschaft übernimmt die durch die Verwaltung er­wachsenden Kosten. Sie ist demzufolge verpflichtet:

a) dem Auswärtigen Amte den für die Besoldung der in H 2 genannten Reichsbeamten erforderlichen Betrag in Höhe von Mark 25500 vom l. April l889 ab in vierteljährlichen Raten pränuirwraQÜo zu zahlen;

b) dem Auswärtigen Amte auf Darlegung des Rechnungsab­schlusses alljährlich den Fehlbetrag zu ersetzen, welcher sich ergiebt, wenn die in dem Etat (Z 4) vorgesehenen lokalen

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