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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
766
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öffentlichen Interesse Eigenthumsbeschränkungen eingeführt werden, nicht entgegen.

8 10 .

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1889 in Kraft.

Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Juni 1889, betr. den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marshall-Inseln, vom 27. Juni 1889.

Nachstehende Grundbuchordnung wird erlassen:

I. Einrichtung der Grundbücher.

8 1 -

. Für das Schutzgebiet der Marshall-Juseln oder für Theile des­selben wird ein Grundbuch angelegt, in welches die durch Nichteingebvrene erworbenen Grundstücke eingetragen werden.

Die nähere Bestimmung der Grundbuchbezirke erfolgt durch den Kaiserlichen Kommissar. Dieselben sind, soweit möglich, nach natürlichen Grenzen (Inseln, Wasserlachen, Bergzügen u. s. w.) festzusetzen. Der Kaiserliche Kommissar bestimmt auch den Zeitpunkt, an welchem das Grundbuch anzulegen ist.

8 2 .

Die Grundbücher werden nach dem Formular in Anlage ^ ein­gerichtet.

Jeder Eigenthümer erhält einen Artikel, unter welchem sämmt­liche ihm zugehörige Grundstücke, ihre dinglichen Belastungen und deren Veränderungen eingetragen werden.

In jedem Artikel werden die einzelnen Grundstücke nach fort­laufenden Nummern eingetragen.

8 3 -

Jeder Artikel besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen. Der Titel giebt ztz 4) an: Vor- und Zuname des Eigenthümers, dessen Stand, Gewerbe oder andere unterscheidende Merkmale, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft,