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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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6. in Mejuru

a. an der Station der Firma Henderson et Mesarlane auf Ejit,

b. an der Station der Firma Tiernau Venture auf Delap,

e. an der Station der deutfchen Handels- und Plantagen- Gesellfchaft auf Mejuru;

7. in Maloelab

an der Station der Firma Hernsheim u. Comp. auf Taroa;

8. in Likieb

an der Station der Firma Tiernau Venture;

9. in Providence

an der Station der deutschen Handels- und Plantagen-Gesell- schast.

8 2 .

Es bleibt vorbehalten, sobald sich Weiße auf anderen Inseln nieder­lassen, weitere Anschlagstafeln aufzuhängen.

8 3 .

Wo in einer Verordnung gesagt istDieselbe tritt sofort in Kraft", bestimmt sich in Zukunft der Tag des Inkrafttretens nach dem Anheften an der Anschlagstafel auf den einzelnen Inseln.

8 -t-

Die Veröffentlichungen erfolgen in deutscher Sprache. Gewöhnlich wird eine englische Uebersetzung beigefügt und, wo es besonders er­forderlich erscheint, eine solche in der Sprache der Eingeborenen.

Allerh. Verordnung, betr. den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marshall-Jnfeln, vom 22. Juni 1889 <R.-G.-Bl. S. 145).

Wir, Wilhelm u. s. w. verordnen, auf Grund des ß 3 Nr. 2 des Gesetzes betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, im Namen des Reichs, was folgt:

8 1 .

Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund­stücke im Schutzgebiete der Marshall-Inseln regelt sich, soweit nicht im